Вступление в гражданство, странный запрос
§10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er ...
6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und...
§10 Abs. 3 Satz 1 StAG.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.
Хм, все же тут явно написано, что "скостить" до 7 лет можно только при пройденном Интеграционном курсе.
Я же сдавал лишь einbuergerungstest..