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NE+BK, продолжение

14.05.18 11:00
Re: NE+BK, продолжение
 
Germany work постоялец
в ответ dimafogo 02.05.18 17:45, Последний раз изменено 14.05.18 11:01 (Germany work)

Получил следующий ответ. Правда не особо понял гугл транслейт подводит. Чтобы это все значило и каковы мои действия


zwischenzeitlich habe ich mit der Ausländerbehörde der Oberbürgermeisterin in Köln bezüglich Ihres Anliegens Konsens erhalten.

Ihre Auffassung wird geteilt.

Die maßgebliche Rechtsgrundlage der Niederlassungserlaubnis ist „§ 19a Abs. 6 Satz 1 AufenthG“ bzw. „§ 19a Abs. 6 Satz 3 AufenthG. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis führt allerdings dazu, dass die Mobilitätsgarantie der Blauen Karte EU entfällt. Nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 und Artikel 19 Abs. 1 und 2 der Hochqualifizierten-Richtlinie (Richtlinie 2009/50/EG) haben Inhaber der Blauen Karte EU nach 18 Monaten des Besitzes einer Blauen Karte EU das Recht, sich zusammen mit ihren Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen und eine Blaue Karte EU für eine die Anforderungen des § 19a AufenthG erfüllende Beschäftigung im zweiten Mitgliedstaat zu beantragen. Mit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist dies so nicht mehr gegeben.

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht, dass ein Ausländer einen Anspruch auf Erteilung von mehreren Aufenthaltstiteln nebeneinander hat, wenn er die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, ist diese Problematik gelöst. Danach definiert das Aufenthaltsgesetz unterschiedliche Aufenthaltstitel mit jeweils eigenständigen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Da Sie die Voraussetzungen für die Erteilung von zwei Aufenthaltstiteln erfüllen, haben Sie einen Anspruch auf die Erteilung beider Aufenthaltstitel. Nur so kann der von den mit beiden Aufenthaltstiteln verbundenen Rechtsvorteil effektiv von Ihnen genutzt werden.

Ich bitte Sie sich hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise mit Frau Katrin Lange bei der Ausländerbehörde der Stadt Köln ...@stadt-koeln.de; oder ....@stadt-koeln.de; in Verbindung zu setzen.

Die Erteilung zweier Aufenthaltstitel wirft im Ausländerzentralregister insofern Probleme auf, dass die Speicherung von zwei Aufenthaltstiteln nicht zugelassen ist. Es wird, um Ihre Rechte zu wahren, die gewünschte Niederlassungserlaubnis nach § 19 a Abs. 6 AufenthG erteilt und der Aufenthaltsstitel " Blaue Karte EU" wird unter dem Feld Bemerkungen vermerkt werden. Damit gehen Ihre Mobilitätsrechte nicht verloren. Es wird dort auch der Zusatz " Erwerbstätigkeit gestattet" eingetragen werden. Eine andere Möglichkeit lassen die technischen Voraussetzungen bedauerlicherweise nicht zu. Ihrem Anliegen wird damit jedoch ausreichend Rechnung getragen.

 

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