Login
высылают назад в Россию
4880 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
bradipina знакомое лицо
in Antwort Nichja 24.06.17 16:36
пожалуйста
https://openjur.de/u/302123.html
1. Wegen allein altersbedingtem Unvermögen, den Lebensunterhalt zu sichern, kann nicht von dem gesetzlichen Erfordernis des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgesehen werden.
2. Eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 2 S. 6 i.V. mit S. 3 AufenthG auf ein altersbedingtes Unvermögen der Lebensunterhaltssicherung kommt nicht in Betracht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.