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Развод по еврейской иммиграции

27.04.17 14:45
Re: Развод по еврейской иммиграции
 
  Eleniya2012 местный житель
в ответ bb8 27.04.17 14:35

Die offenbar von Ihrem Freund vertretene Auffassung, allein aus dem rechtlichen Status jüdischer Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion ergebe sich das Recht, die frühere Staatsbürgerschaft beizubehalten, kann ich leider nicht bestätigen. Diese Auffassung kann weder auf die von Ihnen angegebenen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes noch auf das zitierte Urteil des VGH gestützt werden. § 102 AufenthG bezieht sich überhaupt nicht auf den besonderen Status jüdischer Immigranten, sondern regelt nur allgemein die Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen nach dem früheren Ausländergesetz und die Anrechnung bestimmter Fristen. Aus § 103 AufenthG ergibt sich zwar ein besonderer Status jüdischer Immigranten. Es handelt sich hierbei jedoch ausschließlich um einen besonderen AUFENTHALTSRECHTLICHEN Status, wie z.B. den besonderen Schutz vor Ausweisung trotz Vorliegens eines Ausweisungstatbestandes nach dem Aufenthaltsgesetz. Auch das von Ihnen zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs befasst sich nur mit dem besonderen aufenthaltsrechtlichen Status der jüdischen Immigranten.

Der besondere aufenthaltsrechtlichen Status berührt aber nicht die Einbürgerungsvoraussetzungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Dementsprechend ergeben sich auch die Möglichkeiten der Beibehaltung einer ausländischen Staatsbürgerschaft, die nach Ihrem ausdrücklichen Wunsch hier nicht dargestellt werden sollen, ausschließlich aus den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die sich auch durch die Einführung des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 - jedenfalls bezüglich der wesentlichen Einbürgerungsvoraussetzungen - nicht geändert haben.


Mit freundlichen Grüßen

Huber-Sierk
Rechtsanwalt

 

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