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Требование АБХ покинуть страну

22.11.16 15:32
Re: Требование АБХ покинуть страну
 
Nichja патриот
Nichja
в ответ porto555 22.11.16 08:22

Если докажете, что уже 5 лет здесь живете, просто ШЛИТЕ ИХ ЛЕСОМ :-)))


5.4.1.3. Eine Feststellung gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 kann nach fünf Jahren ständigen rechtmäßigen Aufenthalts aufgrund des damit verbundenen Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts nicht mehr getroffen werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – BVerwG 1 C 22.14). Sowohl nach den europarechtlichen Vorgaben (Artikel 16 Absatz 1 Freizügigkeitsrichtlinie) als auch nach nationalem Recht (§ 4a Absatz 1) ist für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts ein rechtmäßiger Aufenthalt von fünf Jahren gemäß dem Freizügigkeitsrecht Voraussetzung (zu den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit vgl. Nummer 4a.1.1). Der Aufenthalt ist dementsprechend nicht rechtmäßig, wenn spätestens im Zeitpunkt der Vollendung der Fünf-Jahresfrist eine Feststellung über den Verlust oder das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts vorliegt. Sinn der Vorschrift zum Daueraufenthaltsrecht ist es, nach einem gewissen Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts (fünf Jahre) für den Unionsbürger Rechtssicherheit hinsichtlich seines Aufenthaltsstatus herzustellen und somit seine Integration zu fördern (Erwägungsgründe 17 und 18 der Freizügigkeitsrichtlinie).


Если не докажете 5лет продивания, то Напомните им, что они должны ДОКАЗАТЬ, что у вас нет freizügigkeitsrecht. А не просто НАПИСАТЬ, что "его нет, потому что вы не работаете"


2.7.2.4. Das Freizügigkeitsrecht entsteht bereits originär aufgrund von Unionsrecht. Daher ist bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen grundsätzlich vom Bestehen des Freizügigkeitsrechts auszugehen. Eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts auf der Grundlage von § 2 Absatz 7 vorliegen, ist nach § 5 Absatz 3 im Einzelfall zulässig, wenn begründete Zweifel am Vorliegen einer Voraussetzung für das Freizügigkeitsrecht oder hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person über freizügigkeitsrechtliche relevante Umstände getäuscht hat. Dagegen sind systematische oder anlasslose Prüfungen nicht gestattet. Die Beweislast bezüglich der Voraussetzungen für die Feststellung des Nichtbestehens liegt bei der prüfenden Behörde. Dies entbindet die Betroffenen nicht von ihrer Mitwirkungsobliegenheit, gegebenenfalls auch im Rahmen einer Befragung durch die zuständige Behörde. Die beweispflichtige Behörde hat die Möglichkeit zur Beweiserhebung, zum Beispiel durch Fragen an die Betroffenen.


И вообще, прочтите этот текст от и до. Не помешает

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbun...

 

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