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Иммиграция родителей
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в ответ Aus Berlin 21.11.16 22:30, Последний раз изменено 21.11.16 23:56 (Nichja)
вы, видимо, в Германию из страны ЕС приехали?
Тогда все правильно
1.4.1Ein Deutscher, der zugleich Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates ist, kann sich für die Einreise und den Aufenthalt seiner drittstaatsangehörigen Familienangehörigen in Deutschland nicht allein aufgrund der Doppelstaatsangehörigkeit auf die Anwendung von Freizügigkeitsrecht berufen. Auf einen Doppelstaatsangehörigen, der sich immer nur in ein und demselben Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat und der sich im Übrigen auch im Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats befindet, findet das Freizügigkeitsrecht keine Anwendung (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011, Rs. C-434/09 – McCarthy). Erforderlich ist vielmehr stets ein grenzüberschreitender Bezug. Insofern kommt Freizügigkeitsrecht auf den Familiennachzug zu einem Doppelstaatsangehörigen, der neben der deutschen noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, dann zur Anwendung, wenn er einen grenzüberschreitenden Bezug hergestellt hat, indem er aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland umgezogen ist oder nach Ausübung der Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hierher zurückgekehrt ist (vgl. Nummer 1.3).1.4.2Ein grenzüberschreitender Bezug ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Deutscher mit Doppelstaatsangehörigkeit in einem Mitgliedstaat gelebt hat, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, und im Anschluss nach Deutschland umzieht oder hierher zurückkehrt (vgl. auch Nummer 3.0.2). Das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs ist dabei allerdings unabhängig davon zu beurteilen, ob der Deutsche die Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaates, in dem er sich zuvor aufgehalten hat, innehat oder nicht; ein Doppelstaatsangehöriger kann insofern einen grenzüberschreitenden Bezug auch herstellen, wenn er aus einem dritten Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, nach Deutschland umzieht oder hierher zurückkehrt.1.4.3Gleiches gilt, wenn Unionsbürger durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben: Auf den Familiennachzug zu diesen Personen kommt dann Freizügigkeitsrecht zur Anwendung, wenn sie einen grenzüberschreitenden Bezug hergestellt haben, indem sie aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland umgezogen sind oder nach Ausübung der Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hierher zurückgekehrt sind. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, ob der Unionsbürger seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder diese neben der deutschen Staatsangehörigkeit weiterhin beibehält (vgl. auch § 12 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz). Ausschlaggebend ist hier die Herstellung eines grenzüberschreitenden Bezugs durch Ausübung der Freizügigkeit. Insofern kommt auf Familienangehörige, die einen Unionsbürger in das Bundesgebiet begleitet haben oder zu ihm nachgezogen sind, auch weiterhin Freizügigkeitsrecht zur Anwendung, wenn der Unionsbürger sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat und dann durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt.