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NE после BK

17.11.16 11:17
Re: NE после BK
 
foxanna посетитель
в ответ dimafogo 17.11.16 08:47, Последний раз изменено 17.11.16 11:27 (foxanna)

Sehr geehrter.....,


von mir persönlich wurde am 07.11.2016 bei Ihnen im Hause einen Antrag auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach §19a Abs. 6 AufentG gestellt.

Ich bitte Sie um Mitteilung, ob ich bei dem schon vereinbarten Termin am 28.11.2016 zusätzliche Unterlagen nachreichen soll.


Sollte eine Entscheidung über die Erteilung bzw. Ablehnung der Niederlassungserlaubnis nach §19a Abs. 6 AufentG schon gefallen worden sein, bitte ich Sie, mir den Bescheid auf schriftlichem Wege, gemäß §69 Abs. 2 Satz 1 VwVfG per Post zukommen zu lassen. Ich bitte Sie auch §37 Abs. 6 VwVfG „Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen“ zu berücksichtigen.


Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass sich §19a Abs. 6 AufentG nicht auf die Dauer des Besitzes der Blaue Karte, sondern auf die Dauer einer Beschäftigung, die den Anforderungen des §19a Abs. 1 AufentG entspricht, bezieht. Eine solche Beschäftigung habe ich nachweislich seit dem 01.01.2015 ausgeübt. Der Erteilung einer Blauen Karte war somit bereits zu diesem Zeitpunkt möglich und die Anforderungen gemäß §19a Abs. 1 AufentG erfüllt. Bitte berücksichtigen Sie diese Informationen bei der Bearbeitung meines Antrags.


Bitte beachten Sie, dass eine Untätigkeitsklage gemäß §75 VwGO bei dem zuständigem Gericht erheben wird, wenn spätestens bis zum 06.01.2017 keine Entscheidung über die Erteilung bzw. Ablehnung der Niederlassungserlaubnis nach §19a Abs. 6 AufentG auf schriftlichem Wege an mich eingereicht wird.


Wie im vorhergehenden Abschnitt dargestellt, übe ich seit dem 01.01.2015 eine versicherungspflichtige Tätigkeit aus, die den Anforderungen des §9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV entspricht. Somit habe ich ab dem 01.01.2017 die Berechtigung zur uneingeschränkten Erwerbstätigkeit in Deutschland.

Bitte bestätigen Sie mir diesen Sachverhalt schriftlich gemäß §69 Abs. 2 Satz 1 VwVfG.


Mit freundlichen Grüßen

 

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