Право на подработку у германских студентов без ВНЖ
Erforderlich ist der Nachweis ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts ein- schließlich ausreichenden Krankenversiche- rungsschutzes nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 Satz 5 (§ 82 Absatz 1), siehe auch Num- mer 2.3.6. Ausreichende Mittel stehen dann zur Verfügung, wenn sie dem BAföG-Förderungs- höchstsatz (§§ 13 und 13a Absatz 1 BAföG) entsprechen. Dieser wird jährlich zum Jahres- ende durch das Bundesministerium des Innern im Bundeszeiger veröffentlicht; dieser Betrag ist der für die Berechnung maßgebende. Bei Nachweis einer Unterkunft, deren Miet- und Nebenkosten den in § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG genannten Betrag unterschreiten, ver- mindert sich der zu fordernde Betrag entspre- chend, höchstens jedoch um den in § 13 Ab- satz 3 BAföG genannten Betrag.
Den Anforderungen genügt insbesondere
- – die Darlegung der Einkommens- und Ver-mögensverhältnisse der Eltern oder
- – eine Verpflichtung gemäß § 68 oder
- – die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto bei einem Geldinstitut, dem die Vornahme von Bankgeschäften im Bun- desgebiet gestattet ist, von dem monatlich nur 1/12 des eingezahlten Betrages aus- gezahlt werden darf; das Sperrkonto ist auf den Namen des Studenten einzurichten und der Sperrvermerk ist zugunsten der öffent- lich-rechtlichen Gebietskörperschaft, der die zuständige Ausländerbehörde zuzu- rechnen ist, einzutragen oder
- – die Hinterlegung einer jährlich zu erneu- ernden Bankbürgschaft bei einem Geld- institut im Bundesgebiet oder einem Geld- institut, dem die Vornahme von Bankge- schäften im Bundesgebiet gestattet ist, soweit die Bankbürgschaft nicht über eine längere Laufzeit verfügt.
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Aufenthaltsgesetz Verwaltungsvirschriften. Начиная с 16.0.8