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Гражданство через 6 лет пребывания ( не еврей)
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in Antwort ssenf 05.02.16 09:34, Zuletzt geändert 05.02.16 09:52 (dimafogo)
Между ТС и истцом в судебном решении огромная разница. Там есть и магистратура, и диссертация, и ставка научного работника (все по натурвиссеншафт), и членство в партии, и участие в выставках и все такое. Все то что суд рассматривает как безондере интегратионсляйстунг.
Тем не менее, суд указал следующее:
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Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift. § 10 Abs. 3 S. 2 StAG verlangt für eine fakultative Verkürzung der Mindestaufenthaltszeit von acht auf sechs Jahre das Vorliegen besonderer - und nicht wie die Beklagte in der angefochtenen Ordnungsverfügung etwa meint außergewöhnlicher - Integrationsleistungen. Bei dieser Tatbestandsvoraussetzung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, ohne dass der Einbürgerungsbehörde dabei ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Besondere Integrationsleistungen sind alle einer Integration förderlichen Handlungen eines Ausländers, die qualitativ oder quantitativ über die in § 10 Abs. 1 StAG normierten Mindestanforderungen für einen Einbürgerungsanspruch hinausgehen und so vom Üblichen abweichen.
Vgl. Berlit, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Band 1, Stand: Dezember 2014, § 10 StAG, Rn. 397 f.; Geyer, in: Handkommentar Ausländerrecht (HK-AuslR), Hofmann/Hoffmann, 1. Aufl., § 10 StAG, Rn. 31.
Hierzu zählen nach dem in der Vorschrift ausdrücklich genannten Beispiel u.a. (vgl. "insbesondere") Sprachkenntnisse, die die Voraussetzungen der ausreichenden Sprachkenntnisse nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 4 S. 1 StAG ("Zertifikat Deutsch" - B1 GERR) übersteigen und damit mindestens auf dem Niveau B2 des GERR in mündlicher und schriftlicher Form liegen müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2012 - 19 E 1259/11 -, juris, Rn. 5; Berlit, in: GK-StAR, a.a.O., § 10 StAG Rn. 398.
Die ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehene Anforderung, dass die Überschreitung "deutlich" sein muss (vgl. BT-Drs. 16/5107, S. 5), hat keinen Eingang in das Gesetz gefunden.
Vorliegend hat der Kläger mit dem "Kleinen Deutschen Sprachdiplom", das - wie dargelegt - dem heutigen "Großen Deutschen Sprachdiplom" und damit der höchsten Stufe (C2) der sechsstufigen Kompetenzskala des GERR entspricht, besondere Integrationsleistungen im Sinne der Vorschrift nachgewiesen. Darüber hinausgehende Integrationsleistungen sind für die Eröffnung des Verkürzungsermessens nicht erforderlich. Denn die Hervorhebung über das Niveau nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG hinausreichender Sprachkenntnisse als Beispiel besonderer Integrationsleistungen zeigt, dass nach der Gesetzeskonzeption "überobligatorische" Leistungen bereits bei nur einer - wenn auch nach dem Ansatz des Staatsangehörigkeitsgesetzes zentralen - Integrationsdimension tatbestandlich für eine Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltszeit ausreichen sollen.
Vgl. Berlit, in: GK-StAR, a.a.O., § 10 StAG Rn. 398.
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