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Нужен совет как грамотно ответить ауслендерамту.
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in Antwort dimafogo 16.09.15 12:27
Прошу прощения что сразу не опубликовал весь текст:
Sie leiten Ihr Aufenthaltrecht im Bundesgebiet derzeit vom Bestehen der Ehe mit Ihrer Ehefrau ab.
Sie leben seit mindestens seit 15.06.14 nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft.
Ob ihre Frau in dem weit von 1.03.13 bis 15.06.2014 tatsachlich mit Ihnen im Anwesen Strasse gelebt hat,wird nach Aktenlage angezweifelt.
Das Freizugigkeitgesetz EU ist in Ihrem Fall nicht mehr anwendbar,da die Voraussetzungen der § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 5 FreizugG/EU nicht erfüllt sind.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizugG/EU ist zu prüfen,ob für Sie nach dem Aufenthaltsgesetz eine günstigere Rechtsstellung möglich ist.
Dies ist nicht der Fall,da Sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht i. S. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AufenthG bisher nicht erworben haben.Weitere Aufenthaltsgrunde sind nicht ersichtlich.
Die Auslanderbehorde prüft deshalb, ob die am 11.08.13 erteilte Aufenthaltskarte gemäß §5 Abs. 2 FreiwugG/EU, gültig bis 11.08.18, nachträglich befristet werden konnte.Sie hatten dann das Bundesgebiet zu verlassen.
Bevor wir jedoch ausländerrechtliche Massnahmen einleiten, wird Ihnen Gemäß Art.28 Abs.1 des Bayerischen Verwaltungsvervrfahrensgesetzes - BayVwVfG- Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.Nennen Sie alle Grunde,die einer nachträglichen Befristung der erteilten Aufenthaltskarte entgegenstehen.
Wir ervarten Ihre schriftliche Stellungnahme bis spatenstens ...
Wir weisen darauf,das Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht fristgerechte geltend gemachte Umstande unberücksichtigt nach Aktenlage entschieden werden.
Hinweis: Dieses schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält keine eigenhändige Unterschrift.
Sie leiten Ihr Aufenthaltrecht im Bundesgebiet derzeit vom Bestehen der Ehe mit Ihrer Ehefrau ab.
Sie leben seit mindestens seit 15.06.14 nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft.
Ob ihre Frau in dem weit von 1.03.13 bis 15.06.2014 tatsachlich mit Ihnen im Anwesen Strasse gelebt hat,wird nach Aktenlage angezweifelt.
Das Freizugigkeitgesetz EU ist in Ihrem Fall nicht mehr anwendbar,da die Voraussetzungen der § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 5 FreizugG/EU nicht erfüllt sind.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizugG/EU ist zu prüfen,ob für Sie nach dem Aufenthaltsgesetz eine günstigere Rechtsstellung möglich ist.
Dies ist nicht der Fall,da Sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht i. S. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AufenthG bisher nicht erworben haben.Weitere Aufenthaltsgrunde sind nicht ersichtlich.
Die Auslanderbehorde prüft deshalb, ob die am 11.08.13 erteilte Aufenthaltskarte gemäß §5 Abs. 2 FreiwugG/EU, gültig bis 11.08.18, nachträglich befristet werden konnte.Sie hatten dann das Bundesgebiet zu verlassen.
Bevor wir jedoch ausländerrechtliche Massnahmen einleiten, wird Ihnen Gemäß Art.28 Abs.1 des Bayerischen Verwaltungsvervrfahrensgesetzes - BayVwVfG- Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.Nennen Sie alle Grunde,die einer nachträglichen Befristung der erteilten Aufenthaltskarte entgegenstehen.
Wir ervarten Ihre schriftliche Stellungnahme bis spatenstens ...
Wir weisen darauf,das Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht fristgerechte geltend gemachte Umstande unberücksichtigt nach Aktenlage entschieden werden.
Hinweis: Dieses schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält keine eigenhändige Unterschrift.