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NE после блаукарты, знание языка
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in Antwort dimafogo 05.08.15 11:23
Я им написал вот что:
Nirgendwo im Gesetz ist es festgestellt, dass die Sprachkenntnisse mit einem Zertifikat nachgewiesen werden sollen. Nach meinem Verständnis würde es reichen, wenn Sie selbst meine Sprachkenntnisse abschätzen. Laut Definition des A1-Niveaus von Göthe-Institut, muss derjenige über folgende Sprachkenntnisse verfügen:
Danke und viele Grüße
В ответ на:
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__19a.html
(6) Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt vorliegen. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__19a.html
(6) Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt vorliegen. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
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Hier finden Sie auch:
„Hinweise des Bundesministeriums des Innern zu den Regelungen zur Blauen Karte EU nach § 19a Aufenthaltsgesetz und zur Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 18c Aufenthaltsgesetz“
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/MigrationIntegration/Auslaender/hochqualifiziertenrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile
Daueraufenthalt Inhaber einer Blauen Karte EU haben nach § 19a Absatz 6 Satz 1 AufenthG nach 33 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. In Bezug auf die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse ist für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 19a Absatz 6 Satz 1 AufenthG § 19a Absatz 6 Satz 2 AufenthG zu beachten, nach dem die Ausnahmeregelungen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 AufenthG entsprechend gelten, wobei insbesondere § 9 Absatz 2 Satz 5, erste Alternative AufenthG hier besondere Bedeutung zukommt, weil Inhaber einer Blauen Karte EU nach derzeitiger Rechtslage immer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen müssen. Der Inhaber einer Blauen Karte EU muss sich für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 19a Absatz 6 Satz 1 AufenthG lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können, da er nach § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AufenthG i.V.m. § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Integrationskursverordnung keinen Teilnahmeanspruch am Integrationskurs besitzt.
Hier finden Sie auch:
„Hinweise des Bundesministeriums des Innern zu den Regelungen zur Blauen Karte EU nach § 19a Aufenthaltsgesetz und zur Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 18c Aufenthaltsgesetz“
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/MigrationIntegration/Auslaender/hochqualifiziertenrichtlinie.pdf?__blob=publicationFile
Daueraufenthalt Inhaber einer Blauen Karte EU haben nach § 19a Absatz 6 Satz 1 AufenthG nach 33 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. In Bezug auf die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse ist für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 19a Absatz 6 Satz 1 AufenthG § 19a Absatz 6 Satz 2 AufenthG zu beachten, nach dem die Ausnahmeregelungen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 AufenthG entsprechend gelten, wobei insbesondere § 9 Absatz 2 Satz 5, erste Alternative AufenthG hier besondere Bedeutung zukommt, weil Inhaber einer Blauen Karte EU nach derzeitiger Rechtslage immer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen müssen. Der Inhaber einer Blauen Karte EU muss sich für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 19a Absatz 6 Satz 1 AufenthG lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können, da er nach § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AufenthG i.V.m. § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Integrationskursverordnung keinen Teilnahmeanspruch am Integrationskurs besitzt.
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http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2009/0669-09.pdf
9.2.1.7 Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
…
Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist dem Ausländer ein Sprachtest, ggf. auch ein Sprachkurs zu empfehlen, es sei denn, der Ausländer verfügt nach der in einem persönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Ausländerbehörde offensichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen kann auf einen Sprachtest verzichtet werden.
http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2009/0669-09.pdf
9.2.1.7 Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
…
Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist dem Ausländer ein Sprachtest, ggf. auch ein Sprachkurs zu empfehlen, es sei denn, der Ausländer verfügt nach der in einem persönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Ausländerbehörde offensichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen kann auf einen Sprachtest verzichtet werden.
Nirgendwo im Gesetz ist es festgestellt, dass die Sprachkenntnisse mit einem Zertifikat nachgewiesen werden sollen. Nach meinem Verständnis würde es reichen, wenn Sie selbst meine Sprachkenntnisse abschätzen. Laut Definition des A1-Niveaus von Göthe-Institut, muss derjenige über folgende Sprachkenntnisse verfügen:
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Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.
Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.
Danke und viele Grüße