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2 гражданства у ребёнка
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terterosus завсегдатай
в ответ Dresdner 19.01.15 17:22
в судебном решении (27.06.1956) ссылка на (дословно по буквам цифрам):
"Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) - RuStG
http://www.verfassungen.de/de/de67-18/rustag13.htm
§ 18. Die Entlassung einer Ehefrau kann nur von dem Manne und, sofern dieser ein Deutscher ist, nur zugleich mit seiner Entlassung beantragt werden. Der Antrag bedarf der Zustimmung der Frau.
Durch den Artikel 117 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) ist der § 18 mit Wirkung vom 1. April 1953 wegen des Widerspruchs zu Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes außer Kraft getreten.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1977 wurde der § 18 in folgender Fassung eingefügt:
"§ 18. Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat."
§ 19. Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig.
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht. Erstreckt sich der Wirkungskreis eines der Mutter bestellten Beistandes auf die Sorge für die Person des Kindes, so bedarf die Mutter zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes der Genehmigung des Beistandes.
Durch Gesetz vom 18. Juli 1979 wurden im § 16 Abs. 2 die Worte "elterlicher Gewalt" ersetzt durch: "elterlicher Sorge".
Durch Gesetz vom 18. Juni 1997 erhielt der § 19 Absatz 1 Satz 2 (mit Wirkung vom 1. August 1998) folgende Fassung:
"Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft, der die Entscheidung bekanntzumachen ist, die Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig."
Durch Gesetz vom 4. Dezember 1997 wurde der § 19 Abs. 2 Satz 2 (mit Wirkung vom 1. Juli 1998) aufgehoben.
§ 25. Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erfolgt, die Ehefrau und der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 18, 19 die Entlassung beantragt werden könnte.
Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaats zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Vor der Erteilung der Genehmigung ist der deutsche Konsul zu hören.
Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichskanzler angeordnet werden, daß Personen, welche die Staatsangehörigkeit in einem bestimmten ausländischen Staate erwerben wollen, die im Abs. 2 vorgesehene Genehmigung nicht erteilt werden darf.
Durch das Übergangsgesetz vom 4. März 1919 (RGBl. S. 285) wurden die Zuständigkeiten des Reichskanzlers auf das Reichsministerium, die des Bundesrates auf den Staatenausschuß, beide Organe errichtet durch das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 (RGBl. I. S. 169), übertragen. Durch den Art. 179 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) wurde das Reichsministerium zur Reichsregierung und der Staatenausschuß zum Reichsrat.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).
...
§ 3. Die deutsche Staatsangehörigkeit darf erst verliehen werden, nachdem der Reichsminister des Innern zugestimmt hat. ..."
Damit wurden im § 25 Abs. 2 die Worte "des Heimatstaats" faktisch gestrichen (die Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörden der Länder (bis 1918 Bundesstaaten) blieb bestehen) und die Zuständigkeit der Reichsregierung nach § 3 wurde auf den Reichminister des Innern übertragen.
Durch Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort.
§ 2. (1) Die Mitwirkung des Reichsrats in Rechtsetzung und Verwaltung fällt fort.
(2) Soweit der Reichsrat selbständig tätig wurde, tritt an seine Stelle der zuständige Reichsminister oder die von diesem im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern bestimmte Stelle."
Damit wurden im § 25 Abs. 3 die Worte "Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichskanzler" faktisch ersetzt durch: "Von dem Reichsminister des Innern kann".
Durch die Verordnung vom 20. Januar 1942 wurde ergänzend zum § 17 Nr. 2 und § 25 bestimmt:
"§ 2. Der Reichsminister des Innern kann Länder bezeichnen, deren Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erworben werden kann, ohne daß ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit damit verbunden ist."
Durch den Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) wurde die, infolge des Gesetzes über die Aufhebung des Reichsrats erfolgte faktische Änderung wieder aufgehoben; die Zuständigkeit des Reichsministers des Innern ist auf den Bundesminister des Innern übergegangen und die Zustimmung des Bundesrates ist wieder erforderlich.
Durch den Artikel 117 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) sind im § 25 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. April 1953 wegen des Widerspruchs zu Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes die Worte "des Ehemanns oder" und die Worte "die Ehefrau und" außer Kraft getreten.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1977 wurden im § 25 Abs. 1 die Worte "nach den §§ 18, 19" ersetzt durch: "nach § 19".
Durch Gesetz vom 15. Juli 1999 wurde der § 25 (mit Wirkung vom 1. Januar 2000) wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.".
- dem Abs. 2 wurden folgende Sätze angefügt:
"Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zur berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann."
"Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) - RuStG
http://www.verfassungen.de/de/de67-18/rustag13.htm
§ 18. Die Entlassung einer Ehefrau kann nur von dem Manne und, sofern dieser ein Deutscher ist, nur zugleich mit seiner Entlassung beantragt werden. Der Antrag bedarf der Zustimmung der Frau.
Durch den Artikel 117 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) ist der § 18 mit Wirkung vom 1. April 1953 wegen des Widerspruchs zu Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes außer Kraft getreten.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1977 wurde der § 18 in folgender Fassung eingefügt:
"§ 18. Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat."
§ 19. Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig.
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht. Erstreckt sich der Wirkungskreis eines der Mutter bestellten Beistandes auf die Sorge für die Person des Kindes, so bedarf die Mutter zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes der Genehmigung des Beistandes.
Durch Gesetz vom 18. Juli 1979 wurden im § 16 Abs. 2 die Worte "elterlicher Gewalt" ersetzt durch: "elterlicher Sorge".
Durch Gesetz vom 18. Juni 1997 erhielt der § 19 Absatz 1 Satz 2 (mit Wirkung vom 1. August 1998) folgende Fassung:
"Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft, der die Entscheidung bekanntzumachen ist, die Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig."
Durch Gesetz vom 4. Dezember 1997 wurde der § 19 Abs. 2 Satz 2 (mit Wirkung vom 1. Juli 1998) aufgehoben.
§ 25. Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erfolgt, die Ehefrau und der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 18, 19 die Entlassung beantragt werden könnte.
Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaats zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Vor der Erteilung der Genehmigung ist der deutsche Konsul zu hören.
Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichskanzler angeordnet werden, daß Personen, welche die Staatsangehörigkeit in einem bestimmten ausländischen Staate erwerben wollen, die im Abs. 2 vorgesehene Genehmigung nicht erteilt werden darf.
Durch das Übergangsgesetz vom 4. März 1919 (RGBl. S. 285) wurden die Zuständigkeiten des Reichskanzlers auf das Reichsministerium, die des Bundesrates auf den Staatenausschuß, beide Organe errichtet durch das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 (RGBl. I. S. 169), übertragen. Durch den Art. 179 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) wurde das Reichsministerium zur Reichsregierung und der Staatenausschuß zum Reichsrat.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).
...
§ 3. Die deutsche Staatsangehörigkeit darf erst verliehen werden, nachdem der Reichsminister des Innern zugestimmt hat. ..."
Damit wurden im § 25 Abs. 2 die Worte "des Heimatstaats" faktisch gestrichen (die Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörden der Länder (bis 1918 Bundesstaaten) blieb bestehen) und die Zuständigkeit der Reichsregierung nach § 3 wurde auf den Reichminister des Innern übertragen.
Durch Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort.
§ 2. (1) Die Mitwirkung des Reichsrats in Rechtsetzung und Verwaltung fällt fort.
(2) Soweit der Reichsrat selbständig tätig wurde, tritt an seine Stelle der zuständige Reichsminister oder die von diesem im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern bestimmte Stelle."
Damit wurden im § 25 Abs. 3 die Worte "Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichskanzler" faktisch ersetzt durch: "Von dem Reichsminister des Innern kann".
Durch die Verordnung vom 20. Januar 1942 wurde ergänzend zum § 17 Nr. 2 und § 25 bestimmt:
"§ 2. Der Reichsminister des Innern kann Länder bezeichnen, deren Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erworben werden kann, ohne daß ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit damit verbunden ist."
Durch den Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) wurde die, infolge des Gesetzes über die Aufhebung des Reichsrats erfolgte faktische Änderung wieder aufgehoben; die Zuständigkeit des Reichsministers des Innern ist auf den Bundesminister des Innern übergegangen und die Zustimmung des Bundesrates ist wieder erforderlich.
Durch den Artikel 117 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) sind im § 25 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. April 1953 wegen des Widerspruchs zu Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes die Worte "des Ehemanns oder" und die Worte "die Ehefrau und" außer Kraft getreten.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1977 wurden im § 25 Abs. 1 die Worte "nach den §§ 18, 19" ersetzt durch: "nach § 19".
Durch Gesetz vom 15. Juli 1999 wurde der § 25 (mit Wirkung vom 1. Januar 2000) wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.".
- dem Abs. 2 wurden folgende Sätze angefügt:
"Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zur berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann."