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terterosus завсегдатай
in Antwort Nichja 18.01.15 17:53
§ 25 StAG
Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Dezember 2014)
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.
эти не значит что нужно иметь решение суда
прекрати идиотизм уже не смешно
Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Dezember 2014)
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.
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