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в ответ Schreder 05.01.15 22:45
В ответ на:
Платить не надо ничего,я не платил ни разу ни цента,тоже 8 параграф.
Платить не надо ничего,я не платил ни разу ни цента,тоже 8 параграф.
Ваш параграф ни при чем
Платить нужно.
Но социальщики от оплаты освобождаются.
В ответ на:
Den eAT gibt es seit dem 1. September 2011. Die Kosten für die Herstellung dieser Dokumente sind erheblich höher als für die vorher verwendeten Etiketten, die in den Pass oder Passersatz eingeklebt wurden.
Die neuen Gebühren
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
250 Euro für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 AufenthG),
200 Euro für Selbständige (§ 21 Abs. 4 AufenthG),
135 Euro in den den übrigen Fällen.
Die Gebühr für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Kinder mit eigenständigem Aufenthaltsrecht nach § 35 Abs. 1 AufenthG beträgt
55 Euro.
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
100 Euro für eine Geltungsdauer bis zu einem Jahr,
110 Euro bei einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr.
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
65 Euro für einen weiteren Aufenthalt bis zu drei Monaten,
80 Euro für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten.
Neuausstellung eines eAT ("Übertrag")
60 Euro für die Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (das ist zum Beispiel dann erforderlich, wenn Sie einen neuen Pass erhalten haben).
Erteilung einer elektronischen Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige
22,80 Euro bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
28,80 Euro nach Vollendung des 24. Lebensjahres
Ausstellung einer Aufenthaltskarte oder Daueraufentaltskarte
22,80 Euro bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
28,80 Euro nach Vollendung des 24. Lebensjahres
Gebührenbefreiung und -ermäßigung
Für Minderjährige wird in der Regel die Hälfte der angegebenen Gebühren erhoben.
Von den genannten Gebühren sind unter anderem befreit
- Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen,
- Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten sowie
- Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können.
Den eAT gibt es seit dem 1. September 2011. Die Kosten für die Herstellung dieser Dokumente sind erheblich höher als für die vorher verwendeten Etiketten, die in den Pass oder Passersatz eingeklebt wurden.
Die neuen Gebühren
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
250 Euro für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 AufenthG),
200 Euro für Selbständige (§ 21 Abs. 4 AufenthG),
135 Euro in den den übrigen Fällen.
Die Gebühr für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Kinder mit eigenständigem Aufenthaltsrecht nach § 35 Abs. 1 AufenthG beträgt
55 Euro.
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
100 Euro für eine Geltungsdauer bis zu einem Jahr,
110 Euro bei einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr.
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
65 Euro für einen weiteren Aufenthalt bis zu drei Monaten,
80 Euro für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten.
Neuausstellung eines eAT ("Übertrag")
60 Euro für die Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (das ist zum Beispiel dann erforderlich, wenn Sie einen neuen Pass erhalten haben).
Erteilung einer elektronischen Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige
22,80 Euro bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
28,80 Euro nach Vollendung des 24. Lebensjahres
Ausstellung einer Aufenthaltskarte oder Daueraufentaltskarte
22,80 Euro bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
28,80 Euro nach Vollendung des 24. Lebensjahres
Gebührenbefreiung und -ermäßigung
Für Minderjährige wird in der Regel die Hälfte der angegebenen Gebühren erhoben.
Von den genannten Gebühren sind unter anderem befreit
- Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen,
- Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten sowie
- Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können.