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Гражданство

11.12.14 16:54
Re: Гражданство
 
KRESTIAN прохожий
KRESTIAN
in Antwort gotouni 07.12.14 22:02
12a Zu § 12a Entscheidung bei Straffälligkeit §
12a.1 Zu Absatz 1 (einbürgerungsunschädliche Verurteilungen)
Gemäß § 12a Abs. 1 bleiben bestimmte Verurteilungen wegen Straftaten bei Einbürgerungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz außer Betracht.
12a.1.1 Zu Satz 1 (Bagatellgrenzen)
12a.1.1.1 Zu Nummer 1 (Verfehlungen Jugendlicher, die nicht mit Jugendstrafe geahndet werden)
Nach Satz 1 Nr. 1 stets unberücksichtigt bleiben Erziehungsmaßregeln nach den §§ 9 ff. des Jugendgerichtsgesetzes sowie Zuchtmittel nach den §§ 13 ff. des Jugendgerichtsgesetzes. Jugendstrafen sind dagegen immer beachtlich (vgl. die Ergänzende Anmerkung zu Nummer 12a.2).
12a.1.1.2 Zu Nummer 2 (Geldstrafen)
Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen stehen der Einbürgerung oder Miteinbürgerung nicht entgegen.
12a.1.1.3 Zu Nummer 3 (Freiheitsstrafen)
Ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit noch nicht abgelaufen, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob sie den Einbürgerungsantrag ablehnt oder das Verfahren bis zum Erlass der Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit aussetzt.
Ergänzende Anmerkung:
Durch das Richtlinienumsetzungsgesetz sind die Bagatellgrenzen bei den Geldstrafen in Absatz 1 Satz Nr. 2 und bei den Freiheitsstrafen in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 auf 90 Tagessätze bzw. drei Monate herabgesetzt worden.
12a.1.2 Zu Satz 2 (Kumulierung)
Bei mehreren Verurteilungen (Geld- oder Freiheitsstrafe) sind diese zusammen zu zählen. Bei Bildung einer Gesamtstrafe, die niedriger ist als die Kumulierung, ist die niedrigere Gesamtstrafe der Maßstab.
Bei einem Zusammentreffen von Geld- und Freiheitsstrafen entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
12a.1.3 Zu Satz 3 (Ermessen bei Geringfügigkeit)
Eine Ermessensentscheidung bei geringfügiger Überschreitung des Strafrahmens kommt nur in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 und bei der Kumulierung nach Satz 2 in Betracht. Geringfügig ist die Überschreitung, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen die Bagatellgrenze um nicht mehr als 21 Tagessätze bzw. drei Wochen Freiheitsstrafe übersteigt. In diesen Fällen kann die Strafe außer Betracht bleiben, wenn z.B. die Sozialprognose des Einbürgerungsbewerbers günstig und seine Integration im Übrigen gut ist (z.B. er seinen Unterhalt selbst bestreiten kann).
 

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