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Вопрос модератору gendy, прошу не игнорировать этот пост, получение NE.
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in Antwort firestream 30.09.14 14:47
Да, Вы правы:
www.jurion.de/Gesetze/AufenthGVwV/1_Abschnitt_28?from=0%253A3896641%252C...
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.html
Вы наверно опечатались, не 9.2.2 а 9.2.1
Действие 9.2.1 отменено 28.2.1 - Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Поэтому остаётся только Erteilungsvoraussetzungen 5.0.1 Allgemeines. Исходя из которого Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Про Rentenversicherung ничего не сказано.
Теперь всё становится на свои места.
Вот и разобрались
, спасибо всем кто участвовал 
P.S. Что же они законы такие запутанные делают, в одном параграфе стоит второй параграф который отменяет третий параграф на основании чего первый не действителен
В ответ на:
5.0.1 ... Die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 gelten für alle Aufenthaltstitel, d.h. auch für das Visum und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.
5.0.1 ... Die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 gelten für alle Aufenthaltstitel, d.h. auch für das Visum und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.
www.jurion.de/Gesetze/AufenthGVwV/1_Abschnitt_28?from=0%253A3896641%252C...
В ответ на:
28.2.1 Liegt ein Regelversagungsgrund nach § 5 Absatz 1 vor, hat diese Regel Vorrang vor § 28 Absatz 2 mit der Folge, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis i.d.R. zu versagen ist.
28.2.1 Liegt ein Regelversagungsgrund nach § 5 Absatz 1 vor, hat diese Regel Vorrang vor § 28 Absatz 2 mit der Folge, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis i.d.R. zu versagen ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.html
В ответ на:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1.der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.kein Ausweisungsgrund vorliegt,
3.soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1.der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.kein Ausweisungsgrund vorliegt,
3.soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
В ответ на:
Единственное, не очень понимаю, зачем нужен 9.2.2 при наличии 5.1.1, но, видимо, чтобы уж наверняка ))
Единственное, не очень понимаю, зачем нужен 9.2.2 при наличии 5.1.1, но, видимо, чтобы уж наверняка ))
Вы наверно опечатались, не 9.2.2 а 9.2.1
Действие 9.2.1 отменено 28.2.1 - Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Поэтому остаётся только Erteilungsvoraussetzungen 5.0.1 Allgemeines. Исходя из которого Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Про Rentenversicherung ничего не сказано.
Теперь всё становится на свои места.
Вот и разобрались
P.S. Что же они законы такие запутанные делают, в одном параграфе стоит второй параграф который отменяет третий параграф на основании чего первый не действителен
