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воссоединение гр-на ЕС с г-ном ЕС
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in Antwort Senia_a 23.04.14 17:40
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STAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT (EU) UND VERTRAGSSTAATEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM (EWR)
Sie besitzen einen noch gültigen Führerschein aus einem der folgenden Staaten und wohnen jetzt in der Bundesrepublik Deutschland
Staaten der europäischen Gemeinschaft:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Gibraltar,
Griechenland, Großbritannien, Italien, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg,
Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,
Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
Vertragsstaaten über den europäischen Wirtschaftsraum:
Island, Liechtenstein, Norwegen
Mit einem gültigen Führerschein aus einem der vorgenannten Staaten dürfen Sie vorbehaltlich der nachfolgenden Einschränkungen im Rahmen der Ihnen erteilten und noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unbefristet Fahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland führen.
Auflagen in Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis sind auch in Deutschland zu beachten.
Allerdings besteht keine Fahrberechtigung, wenn eine der nachfolgenden Einschränkungen vorliegt:
- Sie besitzen nur einen Lernführerschein oder einen anderen vorläufig ausgestellten Führerschein.
- Sie hatten ausweislich der Wohnsitzangaben in Ihrem Führerschein oder aufgrund unbestreitbarer Informationen des ausstellenden Staates, zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis Ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland, es sei denn, dass Sie als Studierende oder Studierender oder Schülerin beziehungsweise Schüler Ihren Aufenthalt für mindestens 6 Monate zum Besuch eine Hochschule oder Schule in einem anderen EU/EWR Staat hatten.
-Ihnen wurde die Fahrerlaubnis in Deutschland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen oder abgelehnt (versagt) oder Sie haben zur Vermeidung einer Entziehung auf die Fahrerlaubnis freiwillig verzichtet.
-Ihnen darf aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden (Führerscheinsperre).
- Sie unterliegen im Inland oder in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, einem Fahrverbot oder der Führerschein ist nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden.
- Sie besaßen zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU/EWR Fahrerlaubnis eine deutsche Fahrerlaubnis.
- Ihre Fahrerlaubnis wurde in einem Staat der Europäischen Union aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht.
STAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT (EU) UND VERTRAGSSTAATEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM (EWR)
Sie besitzen einen noch gültigen Führerschein aus einem der folgenden Staaten und wohnen jetzt in der Bundesrepublik Deutschland
Staaten der europäischen Gemeinschaft:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Gibraltar,
Griechenland, Großbritannien, Italien, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg,
Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,
Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
Vertragsstaaten über den europäischen Wirtschaftsraum:
Island, Liechtenstein, Norwegen
Mit einem gültigen Führerschein aus einem der vorgenannten Staaten dürfen Sie vorbehaltlich der nachfolgenden Einschränkungen im Rahmen der Ihnen erteilten und noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unbefristet Fahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland führen.
Auflagen in Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis sind auch in Deutschland zu beachten.
Allerdings besteht keine Fahrberechtigung, wenn eine der nachfolgenden Einschränkungen vorliegt:
- Sie besitzen nur einen Lernführerschein oder einen anderen vorläufig ausgestellten Führerschein.
- Sie hatten ausweislich der Wohnsitzangaben in Ihrem Führerschein oder aufgrund unbestreitbarer Informationen des ausstellenden Staates, zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis Ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland, es sei denn, dass Sie als Studierende oder Studierender oder Schülerin beziehungsweise Schüler Ihren Aufenthalt für mindestens 6 Monate zum Besuch eine Hochschule oder Schule in einem anderen EU/EWR Staat hatten.
-Ihnen wurde die Fahrerlaubnis in Deutschland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen oder abgelehnt (versagt) oder Sie haben zur Vermeidung einer Entziehung auf die Fahrerlaubnis freiwillig verzichtet.
-Ihnen darf aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden (Führerscheinsperre).
- Sie unterliegen im Inland oder in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, einem Fahrverbot oder der Führerschein ist nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden.
- Sie besaßen zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU/EWR Fahrerlaubnis eine deutsche Fahrerlaubnis.
- Ihre Fahrerlaubnis wurde in einem Staat der Europäischen Union aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht.
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