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воссоединение семьи ЕС с гр.России
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в ответ polukrowka 13.04.14 21:31, Последний раз изменено 13.04.14 22:16 (Piranja)
В ответ на:
Только имея Daueraufenthaltsrecht мама-иностранка freizügigkeitsberechtigt в той части, что сын по отношению к ней считается Familienangehörige
Только имея Daueraufenthaltsrecht мама-иностранка freizügigkeitsberechtigt в той части, что сын по отношению к ней считается Familienangehörige
Достаточно ОДНОГО гражданина ЕС ( в данном случае, гражданина Болгарии), чтобы семья могла воссоединиться с ребенком ЕГО ЖЕНЫ
В ответ на:
(2) Familienangehörige sind
1.
der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
2.
die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner,!!!!!!!!!!!!
/ СЫН ТС - родственни ЖЕНЫ гражданина ЕС по absteigender Linie
ЭТОГО ДОСТАТОЧНО для воссоединения/
denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren.
(2) Familienangehörige sind
1.
der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
2.
die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner,!!!!!!!!!!!!
/ СЫН ТС - родственни ЖЕНЫ гражданина ЕС по absteigender Linie
ЭТОГО ДОСТАТОЧНО для воссоединения/
denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren.
Просто ВНИМАТЕЛЬНО прочитайте параграф закона
Муж ТС - freizügigkeitsberechtigt
Сын ТС - Родственник ЖЕНЫ
И этого ДОСТАТОЧНО
Переведите вот этот текст на рУССКИЙ ЯЗЫК, пожалуйста
В ответ на:
Familienangehörige sind
1. der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
2.die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren
Familienangehörige sind
1. der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
2.die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren
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