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Иезуитский недоотказ в Einbuergerung
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in Antwort gendy 06.02.14 20:21
блин вот пример:
http://openjur.de/u/496302.html
"Die Klägerin stellt den Antrag,
„die Beklagte wird verpflichtet, ein Einbürgerungsverfahren einzuleiten und über den Einbürgerungsantrag der Klägerin zu entscheiden“,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Deutsche einzubürgern.
.
.
.
Mit dem Hauptantrag ist die Klage unzulässig. Nur wenn ein zureichender Grund nach § 75 Satz 3 VwGO vorliegt, dass die Behörde vor Erhebung der Untätigkeitsklage keine Entscheidung getroffen hat, hat das Gericht das Verfahren auszusetzen und der Behörde Gelegenheit zu geben, in der Sache zu entscheiden. Ein solcher zureichender Grund besteht, wie unter II. noch auszuführen sein wird, hier jedoch nicht. Im deshalb durchzuführenden Klageverfahren ist Gegenstand die Anspruchseinbürgerung, bei der der Behörde kein Ermessen eingeräumt ist, so dass in Bezug auf eine in Betracht kommende Verpflichtung der Behörde das Gericht verpflichtet ist, die Streitsache selbst in vollem Umfang spruchreif zu machen (BVerwG Urteil vom 6.7.1998 DVBl 1999, 97 m.w.N.). Dass eine Entscheidung der Behörde in der Sache nicht vorliegt, obwohl ein zureichender Grund für ein solches Verhalten fehlt, ist gerade der Grund, weshalb § 75 VwGO den Zugang zur Anrufung des Gerichts ermöglicht. Zweck des § 75 VwGO ist es nämlich zu verhindern, dass die Behörde durch Untätigbleiben die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes nimmt oder unangemessen verzögert. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn nur eine Verpflichtung zur „Einleitung“ eines Verfahrens, die hier ohnehin schon vorliegt und weiter nur eine Verpflichtung, über den Einbürgerungsantrag der Klägerin zu entscheiden, ausgesprochen würde. Eine derartige „Zurückverweisung“ an die Behörde ist dem Gericht nach § 113 VwGO nicht möglich. Insbesondere ist geklärt, dass § 113 Abs. 3 VwGO nur für Anfechtungs- nicht aber analog auch für Verpflichtungsklagen gilt (vgl. BVerwG a.a.O.). Für den Hauptantrag fehlt es daher am Rechtschutzbedürfnis.
II.
Mit dem Hilfsantrag ist die Klage ist zulässig. Sie konnte als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben werden. Den Antrag auf Einbürgerung hat die Klägerin am 1. Dezember 2009 gestellt, die Klage hat sie erst am 9. Juni 2011 erhoben, so dass die Sperrfrist von drei Monaten nach § 75 Satz 2 VwGO gewahrt ist. In Anbetracht der Zeitdauer bis zur Klageerhebung steht einer Entscheidung in der Sache auch § 75 Satz 3 VwGO nicht entgegen. Denn ein zureichender Grund dafür, dass der von der Klägerin beantragte Verwaltungsakt nicht erlassen wurde, besteht nicht. Ein "zureichender Grund" ist nur ein solcher, der mit der Rechtsordnung in Einklang steht. Insbesondere kann ein besonderer Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Sachaufklärung bzw. eine Überlastung der Behörde auf Grund einer Gesetzesänderung einen "zureichenden" Grund bilden. Dagegen ist ein solcher Grund zu verneinen, wenn nach Sachstand und gegenwärtiger Geschäftsbelastung der Behörde eine Entscheidung bereits hätte ergehen müssen (vgl. Sodan-Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, § 75 VwGO, RdNrn. 79 ff.). Eine Überlastung oder einen besonderen Umfang oder Schwierigkeiten der Sachaufklärung in Bezug auf die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbürgerungen macht die Beklagte nicht geltend. Sie beruft sich auf eine erforderliche Mitwirkung der Klägerin. Steht aber wie hier, fest, dass ein Antragsteller alle von ihm zu erwartenden Mitwirkungshandlungen als bereits erbracht sieht und wünscht er einen Fortgang des Verfahrens, wie die Klägerin zumindest seit 2. Februar 2011, besteht kein Grund für die Behörde, von einer ablehnenden Entscheidung in der Sache abzusehen, wenn sie eine Mitwirkungspflicht als nicht erfüllt sieht."
http://openjur.de/u/496302.html
"Die Klägerin stellt den Antrag,
„die Beklagte wird verpflichtet, ein Einbürgerungsverfahren einzuleiten und über den Einbürgerungsantrag der Klägerin zu entscheiden“,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Deutsche einzubürgern.
.
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Mit dem Hauptantrag ist die Klage unzulässig. Nur wenn ein zureichender Grund nach § 75 Satz 3 VwGO vorliegt, dass die Behörde vor Erhebung der Untätigkeitsklage keine Entscheidung getroffen hat, hat das Gericht das Verfahren auszusetzen und der Behörde Gelegenheit zu geben, in der Sache zu entscheiden. Ein solcher zureichender Grund besteht, wie unter II. noch auszuführen sein wird, hier jedoch nicht. Im deshalb durchzuführenden Klageverfahren ist Gegenstand die Anspruchseinbürgerung, bei der der Behörde kein Ermessen eingeräumt ist, so dass in Bezug auf eine in Betracht kommende Verpflichtung der Behörde das Gericht verpflichtet ist, die Streitsache selbst in vollem Umfang spruchreif zu machen (BVerwG Urteil vom 6.7.1998 DVBl 1999, 97 m.w.N.). Dass eine Entscheidung der Behörde in der Sache nicht vorliegt, obwohl ein zureichender Grund für ein solches Verhalten fehlt, ist gerade der Grund, weshalb § 75 VwGO den Zugang zur Anrufung des Gerichts ermöglicht. Zweck des § 75 VwGO ist es nämlich zu verhindern, dass die Behörde durch Untätigbleiben die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes nimmt oder unangemessen verzögert. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn nur eine Verpflichtung zur „Einleitung“ eines Verfahrens, die hier ohnehin schon vorliegt und weiter nur eine Verpflichtung, über den Einbürgerungsantrag der Klägerin zu entscheiden, ausgesprochen würde. Eine derartige „Zurückverweisung“ an die Behörde ist dem Gericht nach § 113 VwGO nicht möglich. Insbesondere ist geklärt, dass § 113 Abs. 3 VwGO nur für Anfechtungs- nicht aber analog auch für Verpflichtungsklagen gilt (vgl. BVerwG a.a.O.). Für den Hauptantrag fehlt es daher am Rechtschutzbedürfnis.
II.
Mit dem Hilfsantrag ist die Klage ist zulässig. Sie konnte als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben werden. Den Antrag auf Einbürgerung hat die Klägerin am 1. Dezember 2009 gestellt, die Klage hat sie erst am 9. Juni 2011 erhoben, so dass die Sperrfrist von drei Monaten nach § 75 Satz 2 VwGO gewahrt ist. In Anbetracht der Zeitdauer bis zur Klageerhebung steht einer Entscheidung in der Sache auch § 75 Satz 3 VwGO nicht entgegen. Denn ein zureichender Grund dafür, dass der von der Klägerin beantragte Verwaltungsakt nicht erlassen wurde, besteht nicht. Ein "zureichender Grund" ist nur ein solcher, der mit der Rechtsordnung in Einklang steht. Insbesondere kann ein besonderer Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Sachaufklärung bzw. eine Überlastung der Behörde auf Grund einer Gesetzesänderung einen "zureichenden" Grund bilden. Dagegen ist ein solcher Grund zu verneinen, wenn nach Sachstand und gegenwärtiger Geschäftsbelastung der Behörde eine Entscheidung bereits hätte ergehen müssen (vgl. Sodan-Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, § 75 VwGO, RdNrn. 79 ff.). Eine Überlastung oder einen besonderen Umfang oder Schwierigkeiten der Sachaufklärung in Bezug auf die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbürgerungen macht die Beklagte nicht geltend. Sie beruft sich auf eine erforderliche Mitwirkung der Klägerin. Steht aber wie hier, fest, dass ein Antragsteller alle von ihm zu erwartenden Mitwirkungshandlungen als bereits erbracht sieht und wünscht er einen Fortgang des Verfahrens, wie die Klägerin zumindest seit 2. Februar 2011, besteht kein Grund für die Behörde, von einer ablehnenden Entscheidung in der Sache abzusehen, wenn sie eine Mitwirkungspflicht als nicht erfüllt sieht."