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ВНЖ и новый паспорт
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terterion завсегдатай
в ответ dimafogo 18.12.13 10:28
http://www.auslaenderamt-kassel.de/eAT.htm
Neuer Reisepass, Übertrag des Aufenthaltstitels
Sie haben einen neuen Reisepass und der Aufenthaltstitel ist noch im alten Reisepass?
Ausländische Staatsangehörige, die einen neuen gültigen Reisepass erhalten haben und in ihrem bisherigen, aber abgelaufenen Reisepass eine Niederlassungserlaubnis, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Daueraufenthaltserlaubnis-EG besitzen, müssen nicht sofort in die Ausländerbehörde kommen, um einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) zu beantragen.
Die bundesdeutschen Behörden ermöglichen eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet mit dem ungültigen und dem gültigen Reisepass auch ohne im Besitz eines eAT zu sein, da der Aufenthaltstitel durch den Passablauf nicht ungültig wird!
Vor einer Reise in Drittstaaten wird jedoch empfohlen, bei der jeweiligen Landesvertretung im Bundesgebiet rechtzeitig vor Ausreise Kontakt aufzunehmen, da die Ausländerbehörde keine Aussagen über die Praxis ausländischer Behörden treffen kann.
...
Wichtige Hinweise
Es ist zwischen der Gültigkeit des Aufenthaltstitels und der Gültigkeit der eAT-Karte zu unterscheiden. Die eAT-Karte enthält an erster Stelle Angaben zur Gültigkeit des Aufenthaltstitels und damit zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Karteninhabers im Bundesgebiet. Da die eAT-Karte zusätzlich einen Bezug zum Pass enthält, muss eine neue eAT-Karte beantragt werden, sobald ein vorhandener Pass verlängert oder ein neuer Pass ausgestellt wird, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts hat. Letzteres entspricht dem bisherigen Übertrag eines Aufenthaltstitels als Klebeetikett in einen neuen Pass. Wird ein unbefristeter Titel (z.B. eine Niederlassungserlaubnis) erteilt , muss nach 10 Jahren ein neuer eAT beantragt werden (dies entspricht der maximalen Gültigkeit von Kartenkörper und Chip).
...
Rechtlicher Status
Der eAT wird als separates Dokument ausgestellt. Er ist aber kein Passersatz bzw. Ausweisdokument.
Er dient nur dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich nur gültig im Zusammenhang mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz.
Neuer Reisepass, Übertrag des Aufenthaltstitels
Sie haben einen neuen Reisepass und der Aufenthaltstitel ist noch im alten Reisepass?
Ausländische Staatsangehörige, die einen neuen gültigen Reisepass erhalten haben und in ihrem bisherigen, aber abgelaufenen Reisepass eine Niederlassungserlaubnis, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Daueraufenthaltserlaubnis-EG besitzen, müssen nicht sofort in die Ausländerbehörde kommen, um einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) zu beantragen.
Die bundesdeutschen Behörden ermöglichen eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet mit dem ungültigen und dem gültigen Reisepass auch ohne im Besitz eines eAT zu sein, da der Aufenthaltstitel durch den Passablauf nicht ungültig wird!
Vor einer Reise in Drittstaaten wird jedoch empfohlen, bei der jeweiligen Landesvertretung im Bundesgebiet rechtzeitig vor Ausreise Kontakt aufzunehmen, da die Ausländerbehörde keine Aussagen über die Praxis ausländischer Behörden treffen kann.
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Wichtige Hinweise
Es ist zwischen der Gültigkeit des Aufenthaltstitels und der Gültigkeit der eAT-Karte zu unterscheiden. Die eAT-Karte enthält an erster Stelle Angaben zur Gültigkeit des Aufenthaltstitels und damit zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Karteninhabers im Bundesgebiet. Da die eAT-Karte zusätzlich einen Bezug zum Pass enthält, muss eine neue eAT-Karte beantragt werden, sobald ein vorhandener Pass verlängert oder ein neuer Pass ausgestellt wird, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts hat. Letzteres entspricht dem bisherigen Übertrag eines Aufenthaltstitels als Klebeetikett in einen neuen Pass. Wird ein unbefristeter Titel (z.B. eine Niederlassungserlaubnis) erteilt , muss nach 10 Jahren ein neuer eAT beantragt werden (dies entspricht der maximalen Gültigkeit von Kartenkörper und Chip).
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Rechtlicher Status
Der eAT wird als separates Dokument ausgestellt. Er ist aber kein Passersatz bzw. Ausweisdokument.
Er dient nur dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich nur gültig im Zusammenhang mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz.