Deutsch

unbefristeter Aufenthalt/6 Monate

27.11.13 19:33
Re: unbefristeter Aufenthalt/6 Monate
 
  terterion посетитель
в ответ vik57 27.11.13 18:18
разъяснение... особо не пропусти умозаключения насчет похищений и т.д.
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=170112U1C1.11.0
"Sinn und Zweck der Erlöschensregelungen in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG ist es, Rechtsklarheit zu schaffen, ob ein Ausländer, der für längere Zeit ausreist, seinen Aufenthaltstitel weiter besitzt oder nicht (vgl. die Begründung zu dem gleichlautenden § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslG 1990 in BTDrucks 11/6321 S. 71). Im Interesse einer effektiven Steuerung der Migration (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) soll einer zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Abwesenheit und Wiedereinreise entgegengewirkt werden. Steht von vornherein fest, dass der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund verlässt, erlischt der Aufenthaltstitel mit der Ausreise (Nr. 6). Hält sich der Ausländer länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes auf, wird - von den Fällen der Fristverlängerung abgesehen - unwiderleglich angenommen, dass er aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist und sein Aufenthaltstitel damit ebenfalls erloschen ist (Nr. 7). Der Regelungszweck der beiden Erlöschenstatbestände ist es daher, die Aufenthaltstitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen das Verhalten des Ausländers typischerweise den Schluss rechtfertigt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will.
Verlässt der Ausländer das Bundesgebiet aufgrund staatlicher Zwangsmaßnahmen - wie hier der Auslieferung in die Niederlande -, ist die im Gesetz angelegte unwiderlegbare Vermutung eines Wegfalls des Interesses am Fortbestand des Aufenthaltstitels nicht gerechtfertigt. Es bedarf auch nicht im Interesse einer effektiven Steuerung der Migration eines gesetzlichen Erlöschenstatbestandes. In einem derartigen Fall hat es der Staat selbst veranlasst, dass der Ausländer das Bundesgebiet verlassen musste. In diesem Fall erlischt der Aufenthaltstitel nicht, weil es - bezogen auf den gesetzlichen Regelungszweck - an einer Ausreise im Sinne der beiden Erlöschenstatbestände fehlt (a.A. VGH München, Urteil vom 10. Januar 2007 - 24 BV 03.722 - juris; Hailbronner, AuslR, Stand September 2011, § 51 AufenthG Rn. 20; Schäfer, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2012, § 51 Rn. 62).
Sollten bei einer staatlich veranlassten Ausreise Gründe bestehen oder sich später ergeben, das Aufenthaltsrecht des Ausländers zu beenden, ist es der Ausländerbehörde unbenommen, auf andere Weise vorzugehen. Hierzu kann sie alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen treffen, die sie auch bei einem Ausländer, der nicht ausgereist ist, ergreifen kann. Insofern bleibt das staatliche Interesse, den Aufenthalt eines Ausländers unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen beenden zu können, durch die einschränkende Auslegung des Ausreisebegriffs in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG unberührt. So wäre es der Beklagten hier unbenommen gewesen, eine Ausweisung des Klägers zu betreiben, wenn es in den Niederlanden zu einer Verurteilung wegen Mordes gekommen wäre.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind dagegen privat erzwungene Ausreisen (etwa durch Entführung oder Nötigung) nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG ausgenommen. Es scheint auf den ersten Blick zwar nahezuliegen, privat erzwungene Ausreisen rechtlich nicht anders zu behandeln als staatlich erzwungene Ausreisen. Im Hinblick auf den Regelungszweck der beiden Erlöschensvorschriften, Rechtsklarheit darüber zu schaffen, ob ein Aufenthaltstitel fortbesteht oder nicht, ergibt sich aber doch ein erheblicher Unterschied zwischen beiden Fallkonstellationen. Denn bei einer privat erzwungenen Ausreise fehlt es an einer Mitwirkung des Staates. Der Staat hat regelmäßig noch nicht einmal Kenntnis von den Umständen, auf denen die Ausreise und der Auslandsaufenthalt des Ausländers beruhen. Eine privat erzwungene Ausreise stellt daher - anders als eine staatlich erzwungene Ausreise - eine Ausreise im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG dar und führt demnach unter den in den Vorschriften geregelten Voraussetzungen zu einem Erlöschen des Aufenthaltstitels. In derartigen Fällen kommen allerdings - sei es über eine erweiternde Auslegung der Verlängerungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 4 AufenthG, sei es über eine Rückkehrmöglichkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 3 oder § 37 AufenthG - andere Lösungen in Betracht, um dem Ausländer eine legale Wiedereinreise zu ermöglichen. Dies bedarf hier keiner Vertiefung."
 

Перейти на