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Развод в России
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terter9 знакомое лицо
в ответ ICE_baby007 20.11.13 13:31
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:343:0010:0016:DE:PDF
"Artikel 5
Rechtswahl der Parteien
(1) Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung oder die
Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht
durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das
Recht eines der folgenden Staaten handelt:
a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt
der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
b) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen
zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, oder
c) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der
Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder
d) das Recht des Staates des angerufenen Gerichts."
"Artikel 5
Rechtswahl der Parteien
(1) Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung oder die
Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht
durch Vereinbarung bestimmen, sofern es sich dabei um das
Recht eines der folgenden Staaten handelt:
a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt
der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
b) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen
zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, oder
c) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der
Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder
d) das Recht des Staates des angerufenen Gerichts."