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в ответ aljona25 17.11.13 09:24
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на момент возврата в германию!
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НА момент ВЫЕЗДА!
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51.2 Fortgeltung des Aufenthaltsrechts für Rentner und deren Ehegatten
51.2.1 Die in § 51 Abs. 2 genannten Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt sein.
Die Nachweise, ob der Lebensunterhalt (§ 2 Abs. 3) gesichert ist, hat der Ausländer beizubringen (§ 82 Abs. 1 und 2).
Die in § 51 Abs. 2 Satz 3 genannte gebührenpflichtige Bescheinigung kann auch nach der Ausreise ausgestellt werden (zum gewöhnlichen Aufenthalt siehe Nummer 71.1.2.2).
51.2 Fortgeltung des Aufenthaltsrechts für Rentner und deren Ehegatten
51.2.1 Die in § 51 Abs. 2 genannten Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt sein.
Die Nachweise, ob der Lebensunterhalt (§ 2 Abs. 3) gesichert ist, hat der Ausländer beizubringen (§ 82 Abs. 1 und 2).
Die in § 51 Abs. 2 Satz 3 genannte gebührenpflichtige Bescheinigung kann auch nach der Ausreise ausgestellt werden (zum gewöhnlichen Aufenthalt siehe Nummer 71.1.2.2).
www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/MigrationIntegration/AsylZ...
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