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Реально ли пенсионерам изРФ переехать вГерманию к там проживающим родственникам?
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в ответ inionia 05.11.13 01:06
А зачем звонить в российское консульство? Оно, что ли, будет выдавать родителям немецкий ВНЖ?!
Ваше литовское гражданство дает Вам возможность забрать родителей на свое содержание. Если не ошибаюсь, регулируется это Freizügigkeitsgesetz/EU § 2 http://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__2.html и § 3 http://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__3.html, почитайте.
Вот здесь www.justlanded.com/deutsch/Deutschland/Artikel/Visa-Papiere/Neues-Zuwande... есть текст попроще, в частности:
Ваше литовское гражданство дает Вам возможность забрать родителей на свое содержание. Если не ошибаюсь, регулируется это Freizügigkeitsgesetz/EU § 2 http://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__2.html и § 3 http://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__3.html, почитайте.
Вот здесь www.justlanded.com/deutsch/Deutschland/Artikel/Visa-Papiere/Neues-Zuwande... есть текст попроще, в частности:
В ответ на:
Haben Familienangehörige von EU-Bürgern aus Drittstaaten ein Nachzugsrecht?
Erwerbstätige (Selbständige und Arbeitnehmer) und Verbleibeberechtigte haben das Recht, Familienangehörige aus Drittstaaten nachziehen zu lassen. Dies gilt für:
Ehegatten und Lebenspartner,
Verwandte in absteigender Linie (Kinder, Enkel), die noch nicht 21 Jahre alt sind,
Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern) und absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten Person oder ihres Ehegatten bzw. Lebenspartners, denen die freizügigkeitsberechtigte Person oder ihr Ehegatte bzw. ihr Lebenspartner Unterhalt gewährt.
Die Familienangehörigen aus Drittstaaten genießen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht, wenn sie bei dem EU-Bürger Wohnung nehmen. Sie benötigen allerdings einen Aufenthaltstitel. Sie erhalten von Amts wegen die Aufenthaltserlaubnis-EU.
Als ebenfalls Freizügigkeitsberechtigte haben Familienangehörige den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie Deutsche. Diese Regeln gelten entsprechend für Bürger aus EWR-Staaten und deren Familienangehörige aus Drittstaaten.
Haben Familienangehörige von EU-Bürgern aus Drittstaaten ein Nachzugsrecht?
Erwerbstätige (Selbständige und Arbeitnehmer) und Verbleibeberechtigte haben das Recht, Familienangehörige aus Drittstaaten nachziehen zu lassen. Dies gilt für:
Ehegatten und Lebenspartner,
Verwandte in absteigender Linie (Kinder, Enkel), die noch nicht 21 Jahre alt sind,
Verwandte in aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern) und absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten Person oder ihres Ehegatten bzw. Lebenspartners, denen die freizügigkeitsberechtigte Person oder ihr Ehegatte bzw. ihr Lebenspartner Unterhalt gewährt.
Die Familienangehörigen aus Drittstaaten genießen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht, wenn sie bei dem EU-Bürger Wohnung nehmen. Sie benötigen allerdings einen Aufenthaltstitel. Sie erhalten von Amts wegen die Aufenthaltserlaubnis-EU.
Als ebenfalls Freizügigkeitsberechtigte haben Familienangehörige den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie Deutsche. Diese Regeln gelten entsprechend für Bürger aus EWR-Staaten und deren Familienangehörige aus Drittstaaten.
