Вход на сайт
Изменения в AufenthG, вступившие в силу 06.09.2013
5455 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
в ответ BeatWeLL 25.09.13 20:31, Последний раз изменено 25.09.13 21:55 (dimafogo)
В ответ на:
я так понимаю если например дочка или сын будет учиться ну скажем до 25 лет то высылки не будет?
я так понимаю если например дочка или сын будет учиться ну скажем до 25 лет то высылки не будет?
...если дитё к тому времени не женится/не выйдет замуж:
§28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG:
Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.