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in Antwort Mamuas 25.06.13 22:43, Zuletzt geändert 25.06.13 22:55 (darkpaint)
имею право решать сами
VV
44a.1.1.2 Zur Feststellung, ob sich ein Ausländer auf einfache Art in deutscher Sprache
mündlich verständigen kann, ist grundsätzlich sein persönliches Erscheinen erforderlich.
Das Fehlen entsprechender Sprachkenntnisse ist insbesondere
dann anzunehmen, wenn sich der Ausländer bei der persönlichen Vorsprache
nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen kann.
VV
44a.1.1.2 Zur Feststellung, ob sich ein Ausländer auf einfache Art in deutscher Sprache
mündlich verständigen kann, ist grundsätzlich sein persönliches Erscheinen erforderlich.
Das Fehlen entsprechender Sprachkenntnisse ist insbesondere
dann anzunehmen, wenn sich der Ausländer bei der persönlichen Vorsprache
nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen kann.