Login
eAT
1420 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
in Antwort zanuda1 18.04.13 17:52, Zuletzt geändert 19.04.13 08:57 (Dresdner)
В ответ на:
где черным по белому написано:
(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48 und 49 Abs. 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist, die Polizeien der Länder zuständig.
где черным по белому написано:
(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48 und 49 Abs. 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist, die Polizeien der Länder zuständig.
ну так почитайте, какие Aufgaben перечислены в Absatz 5, и сравните с тем, с чем Вы спорите.