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Важное решение федерального административного суда.
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in Antwort Dresdner 20.03.13 11:11
посмотрел сообщение для прессы.
не совсем понятно, нас что, ожидает удешевление всех ВНЖ????
или это только для граждан Турции?
не совсем понятно, нас что, ожидает удешевление всех ВНЖ????
В ответ на:
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt und die Sprungrevision der Beklagten zurückgewiesen. Als türkischer Arbeitnehmer kann sich der Kläger auf das Diskriminierungsverbot des Art. 10 und auf die Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei - ARB 1/80 - berufen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - stellen Gebühren, die im Vergleich zu den von Unionsbürgern für entsprechende Aufenthaltsdokumente verlangten Gebühren unverhältnismäßig hoch sind, eine gegen Art. 10 ARB 1/80 verstoßende diskriminierende Arbeitsbedingung dar. Damit verletzen alle drei Gebührenbescheide, soweit der Kläger sie angefochten hat, das Diskriminierungsverbot. Denn von Unionsbürgern wurde bei Erlass der Bescheide für die Ausstellung vergleichbarer Dokumente eine Gebühr von höchstens 8 € erhoben. Auch der Hinweis auf die höheren Kosten für elektronische Aufenthaltsdokumente in Form einer Scheckkarte bei der Daueraufenthaltserlaubnis-EG rechtfertigt die verlangte Gebühr von 135 € nicht, weil entsprechende Dokumente für die Familienangehörigen von Unionsbürgern mit 28,80 € deutlich weniger kosten. Diese unionsrechtliche Begrenzung der Gebühren kommt über das Assoziationsrecht auch türkischen Staatsangehörigen zugute.
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt und die Sprungrevision der Beklagten zurückgewiesen. Als türkischer Arbeitnehmer kann sich der Kläger auf das Diskriminierungsverbot des Art. 10 und auf die Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei - ARB 1/80 - berufen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - stellen Gebühren, die im Vergleich zu den von Unionsbürgern für entsprechende Aufenthaltsdokumente verlangten Gebühren unverhältnismäßig hoch sind, eine gegen Art. 10 ARB 1/80 verstoßende diskriminierende Arbeitsbedingung dar. Damit verletzen alle drei Gebührenbescheide, soweit der Kläger sie angefochten hat, das Diskriminierungsverbot. Denn von Unionsbürgern wurde bei Erlass der Bescheide für die Ausstellung vergleichbarer Dokumente eine Gebühr von höchstens 8 € erhoben. Auch der Hinweis auf die höheren Kosten für elektronische Aufenthaltsdokumente in Form einer Scheckkarte bei der Daueraufenthaltserlaubnis-EG rechtfertigt die verlangte Gebühr von 135 € nicht, weil entsprechende Dokumente für die Familienangehörigen von Unionsbürgern mit 28,80 € deutlich weniger kosten. Diese unionsrechtliche Begrenzung der Gebühren kommt über das Assoziationsrecht auch türkischen Staatsangehörigen zugute.
или это только для граждан Турции?