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ПМЖ после потери гражданства?
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terter9 завсегдатай
in Antwort Lady20044 21.11.12 14:52
Lady20044,
по закону подруга на копеечку влетела (Ordnungswidrigkeit)... но одно дело закон а практика другое...
www.bva.bund.de/cln_046/nn_385390/DE/Aufgaben/Abt__III/Staatsangehoerigke...
"Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist der Gemeinde des Wohnsitzes beziehungsweise bei Auslandsaufenthalt der zuständigen deutschen Auslandsvertretung unverzüglich mitzuteilen. Sollte dies unterlassen werden und sollten, obwohl die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht, weiterhin die Rechte, die deutschen Staatsangehörigen vorbehalten sind, in Anspruch genommen werden, kann dies gegebenenfalls geahndet werden.
Im Übrigen ist der Inhaber eines deutschen Passes verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen (§ 15 Nummer 4 Passgesetz). Sofern Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommen kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden (§ 25 Seite 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 Passgesetz). Passbehörde im Ausland ist die zuständige deutsche Auslandsvertretung."
по закону подруга на копеечку влетела (Ordnungswidrigkeit)... но одно дело закон а практика другое...
www.bva.bund.de/cln_046/nn_385390/DE/Aufgaben/Abt__III/Staatsangehoerigke...
"Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist der Gemeinde des Wohnsitzes beziehungsweise bei Auslandsaufenthalt der zuständigen deutschen Auslandsvertretung unverzüglich mitzuteilen. Sollte dies unterlassen werden und sollten, obwohl die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht, weiterhin die Rechte, die deutschen Staatsangehörigen vorbehalten sind, in Anspruch genommen werden, kann dies gegebenenfalls geahndet werden.
Im Übrigen ist der Inhaber eines deutschen Passes verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen (§ 15 Nummer 4 Passgesetz). Sofern Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommen kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden (§ 25 Seite 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 Passgesetz). Passbehörde im Ausland ist die zuständige deutsche Auslandsvertretung."