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место рождения в eAT
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в ответ aschnurrbart 01.11.12 17:06, Последний раз изменено 01.11.12 18:02 (aschnurrbart)
В ответ на:
они утверждают, что могут записать только как в паспорте
они утверждают, что могут записать только как в паспорте
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AVwV v. 17. 12. 09, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift –
PassVwV)
...
Bei der Bezeichnung von Orten im Ausland ist die dort geltende Bezeichnung zum Zeitpunkt der
Geburt zu verwenden. Gibt es für einen solchen Ort außer der fremden auch eine allgemein übliche
deutsche Bezeichnung, so ist diese zu wählen.
Die fremde Bezeichnung kann auf Verlangen oder wenn dies zur Klarstellung notwendig ist in
Klammern hinzugefügt werden. Gibt es für eineOrtsbezeichnung keine hier gebräuchliche lateinische
Schreibweise und ist der Ortsname auch in den vorgelegten urkundlichen Nachweisen nur in
anderen als lateinischen Schriftzeichen wiedergegeben, so ist für seine Schreibweise in lateinischen
Schriftzeichen Ziffer 4.1.1.2 analog anzuwenden.
Der Geburtsstaat ist neben dem Geburtsort grundsätzlich nicht einzutragen. Eine
solche Eintragung soll im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die Angabe des Geburtsortes nicht
ausreicht, um eine eindeutige Identifizierung zu ermöglichen (z. B. Geburtsort Berlin in den USA).
Grundsätzlich sind der Name und die Schreibweise des Geburtsstaates zum Zeitpunkt der Geburt
einzutragen. Weitere Zusätze (z. B. Jugoslawien jetzt Serbien) sind nicht zulässig.
4.1.1.2 Wird eine ausländische Personenstandsurkunde vorgelegt, sind die Einträge in den deutschen Pass
in der Form vorzunehmen, wie sie in deutsche Personenstandsregister eingetragen würden.
Danach sind Namen und andere Wörter, die in einer anderen als der lateinischen Schrift verwendet
werden, so weit wie möglich durch Transliteration wiederzugeben. Dabei wird jedes fremde Schriftzeichen
durch das gleichwertige lateinische Schriftzeichen wiedergegeben. Hierbei sind nach
dem Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern
die Normen der Internationalen Normenorganisation (ISO) anzuwenden.
Ergibt sich die lateinische Schreibweise des Namens aus einer Personenstandsurkunde oder aus einer anderen
öffentlichen Urkunde des Heimatstaates des Betroffenen (z. B. Reisepass), so ist diese Schreibweise maßgebend.
Die ausländischen Personenstandsregister sind dabei nicht maßgebend.
Die Transliteration wird nicht von der inländischen Passbehörde vorgenommen oder veranlasst,
sondern ist von der antragstellenden Person in eigener Verantwortung zu veranlassen.
Ist eine Transliteration nicht möglich, so sind Namen und sonstige Wörter nach ihrem Klang und den Lautregeln
der deutschen Rechtschreibung (phonetische Umschrift) einzutragen.
г-н
