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Почему нужно отказываться от российского гражданства при получении немецкого?
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в ответ terter9 22.10.12 13:16, Последний раз изменено 22.10.12 15:18 (Dresdner)
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это каким образом StAR-VwV типа отменяет § 8 StAG?
не надо путать Ermessenseinbürgerung с Anspruchseinbürgerung
это каким образом StAR-VwV типа отменяет § 8 StAG?
не надо путать Ermessenseinbürgerung с Anspruchseinbürgerung
я Ermessenseinbürgerung с Anspruchseinbürgerung никогда не путаю.
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http://www.ra-kotz.de/einbuergerung.htm
"Außerdem sei § 8 StAG neben den Vorschriften des Ausländergesetzes anwendbar und berücksichtige eine etwaig entstehende Mehrstaatigkeit bei der Ermessensprüfung. Die hierzu von der Beklagten vertretene Ermessensausübung sei unter verschiedenen Gesichtspunkte fehlerhaft. Die Vermeidung von Mehrstaatigkeit werde überbewertet, und andere Ermessensgesichtspunkte würden überhaupt nicht berücksichtigt und damit auch nicht abgewogen. Der Gesichtspunkt der Vermeidung von Mehrstaatigkeit stelle zwar noch ein anerkennenswertes staatliches Interesse dar, habe aber in seiner Bedeutung im Zuge der fortschreitenden Europäisierung erheblich an Bedeutung verloren."
http://www.ra-kotz.de/einbuergerung.htm
"Außerdem sei § 8 StAG neben den Vorschriften des Ausländergesetzes anwendbar und berücksichtige eine etwaig entstehende Mehrstaatigkeit bei der Ermessensprüfung. Die hierzu von der Beklagten vertretene Ermessensausübung sei unter verschiedenen Gesichtspunkte fehlerhaft. Die Vermeidung von Mehrstaatigkeit werde überbewertet, und andere Ermessensgesichtspunkte würden überhaupt nicht berücksichtigt und damit auch nicht abgewogen. Der Gesichtspunkt der Vermeidung von Mehrstaatigkeit stelle zwar noch ein anerkennenswertes staatliches Interesse dar, habe aber in seiner Bedeutung im Zuge der fortschreitenden Europäisierung erheblich an Bedeutung verloren."
у Вас, что ни пример, то - перл. приводите цитату из обоснования иска и не замечаете того, что суд разнес это обоснование в пух и прах (и - кто бы мог подумать! - даже сослался при этом на StAR-VwV):
Hess. VGH, 12 UE 3734/00:
Soweit der Kläger sein Einbürgerungsbegehren ursprünglich auf die Ermessensvorschrift des § 8 RuStAG gestützt hat, ist insoweit mangels einer Übergangsvorschrift nunmehr die Neufassung dieser Bestimmung (§ 8 StAG) anzuwenden, die sich von der früheren Fassung allerdings nur hinsichtlich der Handlungsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 StAG unterscheidet, im Übrigen aber dem Gesetzeswortlaut nach eine Vermeidung von Mehrstaatigkeit nicht voraussetzt. Das öffentliche Interesse an einer Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist nach früherer Rechtslage aufgrund einer einheitlichen Verwaltungspraxis nach Maßgabe der Einbürgerungsrichtlinien durchgesetzt worden, und diese Praxis wird auch nach der Staatsangehörigkeitsrechtsreform insoweit fortgesetzt, als bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG von der Verwaltung „der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit" nach wie vor „zu beachten ist" (Nr. 8.1.2.6 StAR-VwV) und Ausnahmen auch weiterhin nur in bestimmten Fallgruppierungen in Betracht kommen (vgl. Nr. 8.1.2.6.3 ff. StAR-VwV).
Soweit der Kläger sein Einbürgerungsbegehren ursprünglich auf die Ermessensvorschrift des § 8 RuStAG gestützt hat, ist insoweit mangels einer Übergangsvorschrift nunmehr die Neufassung dieser Bestimmung (§ 8 StAG) anzuwenden, die sich von der früheren Fassung allerdings nur hinsichtlich der Handlungsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 StAG unterscheidet, im Übrigen aber dem Gesetzeswortlaut nach eine Vermeidung von Mehrstaatigkeit nicht voraussetzt. Das öffentliche Interesse an einer Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist nach früherer Rechtslage aufgrund einer einheitlichen Verwaltungspraxis nach Maßgabe der Einbürgerungsrichtlinien durchgesetzt worden, und diese Praxis wird auch nach der Staatsangehörigkeitsrechtsreform insoweit fortgesetzt, als bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG von der Verwaltung „der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit" nach wie vor „zu beachten ist" (Nr. 8.1.2.6 StAR-VwV) und Ausnahmen auch weiterhin nur in bestimmten Fallgruppierungen in Betracht kommen (vgl. Nr. 8.1.2.6.3 ff. StAR-VwV).
В ответ на:
(риторический вопрос: дрезднер еврей или как?)
(риторический вопрос: дрезднер еврей или как?)
я вижу мое предупреждение о переходах на личности не подействовало. при рецидиве "риторическиех вопросов" подобного рода последует бан.
