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в ответ alexxom 14.09.12 14:27
Из вашей ссылки
Вы в Германии прожили 3 года?
И там ж продолжение текста
В ответ на:
Keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen bulgarische und rumänsiche Arbeitnehmer, die
sich bereis seit drei Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhalten.
Keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen bulgarische und rumänsiche Arbeitnehmer, die
sich bereis seit drei Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhalten.
Вы в Германии прожили 3 года?
И там ж продолжение текста
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1. Allgemeiner Hinweis
Bulgarische und rumänische Unionsbürger können sich erst nach einer Übergangszeit
auf die europäische Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen. Während dieser
Übergangszeit - längstens bis zum 31.12.2013 – dürfen bulgarische oder rumänische
Arbeitnehmer eine Beschäftigung nur mit einer Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit
ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung
besitzen. Grundlage ist § 284 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch.
Diese Genehmigung kann als Arbeitsberechtigung-EU oder als Arbeitserlaubnis-EU erteilt
werden.
1. Allgemeiner Hinweis
Bulgarische und rumänische Unionsbürger können sich erst nach einer Übergangszeit
auf die europäische Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen. Während dieser
Übergangszeit - längstens bis zum 31.12.2013 – dürfen bulgarische oder rumänische
Arbeitnehmer eine Beschäftigung nur mit einer Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit
ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung
besitzen. Grundlage ist § 284 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch.
Diese Genehmigung kann als Arbeitsberechtigung-EU oder als Arbeitserlaubnis-EU erteilt
werden.