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гражданство не зависимо от продолжительности брака?
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в ответ 222 06.04.12 00:38, Последний раз изменено 06.04.12 22:15 (Dresdner)
9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen
Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher gewesen sein.
Der Einbürgerungsbewerber muss sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache ausdrücken können (BVerwGE 79, 94) und die in den Nummern 8.1.2.3, 8.1.2.4 und 8.1.2.5 aufgeführten Erfordernisse erfüllen.
Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jahren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher gewesen sein.
Der Einbürgerungsbewerber muss sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache ausdrücken können (BVerwGE 79, 94) und die in den Nummern 8.1.2.3, 8.1.2.4 und 8.1.2.5 aufgeführten Erfordernisse erfüllen.
Фашизм будет разбит
Человека карают только те боги, в которых он верит