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С видом на жительство в ЕС
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в ответ gendy 30.07.11 14:47, Последний раз изменено 30.07.11 16:03 (marco_materazzi)
В ответ на:
если он легально проживёт в германии 5 лет, тогда может и за социалом обращаться , в рамках Europäisches Fürsorgeabkommen
если он легально проживёт в германии 5 лет, тогда может и за социалом обращаться , в рамках Europäisches Fürsorgeabkommen
Вот прочитайте полностью B 14 AS 23/10 R - Urteil vom 19.10.2010
И поймите ,что вы глубоко неправы были
Француз с 2007 года здесь (те никак не 5 лет), а суд постановил что
Das LSG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger für den Zeitraum vom 1.3.2009 bis zum 11.11.2009 ein Anspruch auf Gewährung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zusteht. Der Kläger erfüllt die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (dazu unter 2). Seinem Anspruch steht der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht entgegen (dazu unter 3).
...
2. Der Kläger erfüllt nach den Feststellungen des LSG die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Er ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 SGB II erwerbsfähig und - nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) - auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II. Der Kläger verfügt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist bereits Ende 2007 in die Bundesrepublik eingereist. Seitdem hält er sich hier unter Umständen auf, die erkennen lassen, dass er nicht nur vorübergehend verweilt. Offen bleiben kann hier, ob der an tatsächlichen Umständen zu messende Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes bei Ausländern durch zusätzliche rechtliche Voraussetzungen eingeschränkt wird (BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 7 S 34). Zur alten Rechtslage bis zum 1.4.2006 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass Ausländer, die tatsächlich dauerhaft im Inland verweilen, nur dann einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie sich berechtigterweise hier aufhalten (BSG a.a.O.; BSGE 65, 261, 263 f = SozR 7833 § 1 Nr. 7; vgl. - speziell zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II - auch BSGE 98, 243, 246 f = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, jeweils RdNr. 19; Valgolio in Hauck/Noftz, Stand Juni 2010, § 7 SGB II RdNr. 95; kritisch zu der Verrechtlichung des rein tatsächlichen Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 RdNr. 11).
3. Der Kläger ist auch nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind ausgenommen von Leistungen nach dem SGB II zunächst Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbstständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, des Weiteren Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen sowie zuletzt Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG).
Der Kläger ist als französischer Staatsangehöriger Ausländer im Sinne dieser Vorschrift. Er ist aber nicht leistungsberechtigt nach § 1 AsylbLG und hält sich nach den Feststellungen des LSG bereits seit Ende des Jahres 2007 in der Bundesrepublik auf. Er ist auch nicht deswegen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen, weil sich sein Aufenthaltsrecht alleine aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (dazu unter a). Denn dieser Leistungsausschluss ist auf den Kläger als Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des EFA vom 11.12.1953 (BGBl II 1956, 564) nicht anwendbar (dazu unter b).
I'm a very simple man,
notorischer Skeptiker, Störenfried, Gehirnforscher, Sozialtheoretiker und Troublemaker
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