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на социале выдать суд постановил Niederlassungserlaubnis §28 abs.2
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poput4ikzelt гость
в ответ Dresdner 09.06.11 21:53, Последний раз изменено 09.06.11 22:00 (poput4ikzelt)
а что про это можете сказать?
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz Vom 26. Oktober 2009
Von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung kann nur bei Vorliegen besonderer, atypischer Umstände abgesehenwerden, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Artikel 6 GG oder im Hinblick
auf Artikel 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zwingend geboten ist. Solche Umstände können vorliegen, wenn die Herstellung der Lebensgemeinschaft im Herkunftsland im Einzelfall nicht möglich ist. Sie kommen auch dann in Betracht, wenn das nachzugsvermittelnde Familienmitglied Kinder
deutscher Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet hat. Denn in solchen Fällen ist auch das Recht
der in Deutschland lebenden Familienangehörigen
auf Umgang mit der Referenzperson zu
berücksichtigen.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz Vom 26. Oktober 2009
Von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung kann nur bei Vorliegen besonderer, atypischer Umstände abgesehenwerden, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Artikel 6 GG oder im Hinblick
auf Artikel 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zwingend geboten ist. Solche Umstände können vorliegen, wenn die Herstellung der Lebensgemeinschaft im Herkunftsland im Einzelfall nicht möglich ist. Sie kommen auch dann in Betracht, wenn das nachzugsvermittelnde Familienmitglied Kinder
deutscher Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet hat. Denn in solchen Fällen ist auch das Recht
der in Deutschland lebenden Familienangehörigen
auf Umgang mit der Referenzperson zu
berücksichtigen.