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на социале выдать суд постановил Niederlassungserlaubnis §28 abs.2
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poput4ikzelt прохожий
в ответ Пух 04.06.11 20:44, Последний раз изменено 04.06.11 21:26 (poput4ikzelt)
и что вы этим хотите сказать прочитайте внимательно все с начала до конца
2. Der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG erfasst nicht den Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
как бы вам не хотелось факт есть факт и дискриминации придет скоро конец ето решение только начало
суд обязал ей выдать пмж хотя она получает социал (ALG II) что вам не понятно?
В ответ на:
Eine Ausnahme vom Regeltatbestand der Sicherung des Lebensunterhaltes kommt in Betracht, wenn der Bezug von Leistungen darauf beruht, dass das Sozialleistungsrecht eine Erwerbstätigkeit als unzumutbar ansieht
Eine Ausnahme vom Regeltatbestand der Sicherung des Lebensunterhaltes kommt in Betracht, wenn der Bezug von Leistungen darauf beruht, dass das Sozialleistungsrecht eine Erwerbstätigkeit als unzumutbar ansieht
В ответ на:
In der Person der Klägerin liegt auch kein Ausweisungsgrund vor, insbesondere wird der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG nicht erfüllt, weil sie weder für sich noch für ihre Familienangehörigen Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Die Klägerin bezieht in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft mit ihren vier Kindern Leistungen nach dem SGB II, also Grundsicherung für Arbeitssuchende. Dieser Leistungsbezug fällt nicht unter den Ausweisungstatbestand, der nur Sozialhilfe im Sinne des SGB XII erfasst1
In der Person der Klägerin liegt auch kein Ausweisungsgrund vor, insbesondere wird der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG nicht erfüllt, weil sie weder für sich noch für ihre Familienangehörigen Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Die Klägerin bezieht in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft mit ihren vier Kindern Leistungen nach dem SGB II, also Grundsicherung für Arbeitssuchende. Dieser Leistungsbezug fällt nicht unter den Ausweisungstatbestand, der nur Sozialhilfe im Sinne des SGB XII erfasst1
2. Der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG erfasst nicht den Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
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Die Klägerin bezieht in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft mit ihren vier Kindern Leistungen nach dem SGB II, also Grundsicherung für Arbeitssuchende. Dieser Leistungsbezug fällt nicht unter den Ausweisungstatbestand, [цитата]der nur Sozialhilfe im Sinne des SGB XII erfasst1
. Dieses Ergebnis folgt aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Während das Gesetz an anderen Stellen die Formulierung “Leistungen nach dem II. oder XII. Buch Sozialgesetzbuch” benutzt, wurde im Gesetzgebungsverfahren ein Antrag klarzustellen, dass auch Leistungsbezug nach SGB II einen Ausweisungsgrund darstellt, abgelehnt.Die Klägerin bezieht in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft mit ihren vier Kindern Leistungen nach dem SGB II, also Grundsicherung für Arbeitssuchende. Dieser Leistungsbezug fällt nicht unter den Ausweisungstatbestand, [цитата]der nur Sozialhilfe im Sinne des SGB XII erfasst1
как бы вам не хотелось факт есть факт и дискриминации придет скоро конец ето решение только начало
суд обязал ей выдать пмж хотя она получает социал (ALG II) что вам не понятно?