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in Antwort kratzik 12.01.11 23:09
меня эта картинка озадачила. первая строка противоречит второй
Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
Ein Ausländer, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist, also der ausländische Ehegatte eines Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), das ausländische minderjährige ledige Kind eines Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) oder der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), hat gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der Regel einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (nach § 28 Abs. 1 AufenthG) ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
Ein Ausländer, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist, also der ausländische Ehegatte eines Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), das ausländische minderjährige ledige Kind eines Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) oder der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), hat gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der Regel einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (nach § 28 Abs. 1 AufenthG) ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
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