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Не согласен с решением суда!

08.12.10 18:58
Не согласен с решением суда!
 
  user17 прохожий
Здравствуйте форумчане!
Закончились мои три года судебных разбирательств, обещаний в положительном решении вопроса о воссоединении, выкачивания денег, плохой работы адвоката господина Puhe. Получил последнее решение четвёртого по счёту суда г. Миндена. Отказать в воссоединении. Написано красиво но я не согласен с их доводами и решением. На судах ни я, ни мой отец не были , так как адвокат сказал, что всё решит сам. Только деньги давай. Отец гражданин Германии . Я ни фамилии ,ни национальности не менял. В 1999 г. подал Antrag от своей семьи и в 2002 году получил письмо на собеседование в посольство. Всё бы хорошо, но письмо пришло с опозданием на 3 месяца. Позвонил в посольство там сказали что высылай копию конверта со штампом в Кёльн мол всё посмотрим и приглашение на собеседование вышлем вновь. Я так и сделал. Прошло два года и в 2004 получаю отказ. В отказе была мотивация т.к отказано Вашему отцу. Яко бы он не прошел собеседование. Он доказал обратное. Отец жил на Украине, я в России. Два дела объединили в одно . Зачем не знаю? И в 2005 г. ему приходит приглашение на выезд. Я же получаю отказ. Его приглашение и мой отказ датированы одной и той же датой. Затем мне сообщают, что выслали приглашение на шпрах тест. Это письмо я не получил. Оно просто не дошло до меня. На почте развели руками , мол ничего не знаем. Немцам доказывать бесполезно. Они не понимают, что почта может так работать. Отец меня не дождался, сильно заболел и в 2006 г. он уехал. В 2007 г. я отправил свой А 1 на что мне ответили что Вашим делом т. е. делом отца будет заниматься адвокат. Обещания адвоката в том, что дело выигрышное на 99,9% оказались только обещаниями.
Хочу написать в Гаагский суд по защите прав. Я в дополнение к А 1 получил сертификат, прослушав курс языка при Лейпцигском университете. Считаю что нарушены права воссоединения семьи.
Если знаете адрес Гаагского суда или может ещё можно куда обратиться сообщите, пожалуйста! Буду Вам благодарен.
Ниже привожу решение последнего суда.

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Thomas Puhe, Jahnstraße 17, 60318 Frankfurt,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt, Bar-barastraße 1, 50735 Köln, Az.:
Beklagte,
wegen Vertriebenenrechts - Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid;
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 12. Senat des
OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 15. Oktober 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Jaenecke,
die Richterin am Oberverwaltungsgericht Keller,
den Richter am Verwaltungsgericht Kipper
auf den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Ver-waltungsgerichts Minden vom 30. September 2009 und auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe für das Zulassungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Puhe aus Frankfurt
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. - 2 -
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beab-sichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stel-len, eine nachträgliche Einbeziehung des Sohnes des Klägers komme nicht mehr in Betracht, weil die Tatbestandsvoraussetzung des § 27 Abs. 1 Satz 1 BFVFG „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ nicht erfüllt sei und auch nicht mehr erfüllt werden könne.
Der ausdrückliche Antrag auf Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussied-lung setzt als sonstige Voraussetzung i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG den Willen des Einzubeziehenden zur gemeinsamen Aussiedlung mit der Bezugsperson voraus, der im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson vorliegen muss.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2006 – 12 A 57/06 –; Revisionsbeschwerde zurückgewie-sen, BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2007 – 5 B 178.06 –.
Von einem Willen des einzubeziehenden Sohnes des Klägers zur gemeinsamen Ausreise kann hier im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Juni 2006 nicht ausge-- 3 -
gangen werden. Hiergegen spricht schon die vom Kläger nach seiner Einreise im Verteilungsverfahren selbst unterschriebene Erklärung mit dem eindeutigen Wortlaut: „Der Sohn mit Fam. ist nicht ausreisewillig“. Darüber hinaus bestand in dem genann-ten Zeitpunkt das Einbeziehungshindernis des fehlenden Nachweises ausreichender Sprachkenntnisse des Sohnes des Klägers. Dieser hatte zudem an dem ihm für den 8. Februar 2006 angebotenen Sprachtest nicht teilgenommen, sondern er hat erst im August 2008, mithin nach mehr als zwei Jahren nach der Ausreise seines Vaters, das Zertifikat „Start Deutsch 1“ erlangt und mit dem Übersendungsschreiben vom 17. September 2009, wiederum über ein Jahr später, mitgeteilt, er wolle auch nach Deutschland übersiedeln. Dieses Verhalten legt, wie das Verwaltungsgericht zutref-fend ausgeführt hat, den Schluss nahe, dass im maßgebenden Zeitpunkt bei dem Einzubeziehenden gar nicht der Wille zur gemeinsamen Aussiedlung mit der Be-zugsperson bestand, sondern dieser Wille erst nach Vorliegen des Nachweises aus-reichender Sprachkenntnisse und damit nach dem maßgebenden Zeitpunkt gebildet worden ist.
Die rechtssystematischen Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags gehen an der eindeutigen Rechtslage vorbei. Wenn § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG fordert, dass für die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides bzw. für die nach-trägliche Einbeziehung die sonstigen Voraussetzungen „vorliegen“ müssen, bedeutet dies lediglich, dass die Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung des nachträglichen Aufnahme bzw. Einbeziehungs-bescheides gegeben sein muss. Welche materiell-rechtlichen Anforderungen, insbe-sondere auch in zeitlicher Hinsicht, aus den sonstigen Voraussetzungen im Einzel-nen folgen, ergibt sich aus diesen Tatbestandsvoraussetzungen selbst. So liegt es etwa auf der Hand, dass der ausdrückliche Antrag der Bezugsperson auf Einbezie-hung des Ehegatten oder der Abkömmlinge zeitlich vor der Aussiedlung der Bezugs-person gestellt sein muss, da ansonsten eine gemeinsame Ausreise von vornherein nicht mehr erfolgen kann; eine Nachholung dieses Antrags nach der Aussiedlung der Bezugsperson kommt danach nicht mehr in Betracht.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2010 – 12 E 336/10 –, m.w.N. - 4 -
Die in der Begründung des Zulassungsantrags unter dem Oberbegriff „normsystema-tische Gesichtspunkte“ geschilderten Fallgestaltungen beziehen sich auf die Be-zugsperson und gehen an der hier maßgebenden Fallkonstellation des in der Person des Einzubeziehenden fehlenden Willens zur gemeinsamen Ausreise mit der Be-zugsperson vorbei.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die aufgeworfenen Fragen,
„ob eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 BVFG vo-raussetzt, dass schon im Zeitpunkt der Übersiedlung der Bezugsperson bei der einzubeziehenden Person sämtliche Voraussetzungen für die Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG vorliegen müssen oder ob es diesbezüglich auf den Zeitpunkt der Entschei-dung über die Einbeziehung ankommt,
ob eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 BVFG vo-raussetzt, dass schon im Zeitpunkt der Übersiedlung der Bezugsperson bei der einzubeziehenden Person Grundkenntnisse der deutschen Sprache nach § 27 Abs. 1 S. 2BVFG vorliegen müssen oder ob es dies-bezüglich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbeziehung ankommt“,
stellen sich hier nicht in entscheidungserheblicher Weise. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf das Fehlen der erforderlichen Sprachkenntnisse abgestellt. Vielmehr hat es aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson der Nach-weis ausreichender Sprachkenntnisse noch nicht erbracht war i.V.m. dem Verhalten des Sohnes des Klägers im Übrigen und unter zusätzlicher Berücksichtigung der eindeutigen Aussage des Klägers, sein Sohn sei nicht ausreisewillig, den Schluss auf einen im Zeitpunkt der Aussiedlung des Klägers fehlenden Willen zur gemeinsamen Aussiedlung geschlossen.
Dass dieser Wille zur gemeinsamen Aussiedlung auf der Seite des Einzubeziehen-den als Bestandteil eines vor der Aussiedlung zu stellenden ausdrücklichen Antrags der Bezugsperson auf Einbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ - 5 -
i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erforderlich ist, ist, wie oben dargelegt, in der Recht-sprechung geklärt. Einen weitergehenden Klärungsbedarf hat der Kläger nicht aufge-zeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-ruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwert-festsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Jaenecke Keller Kipper
 

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