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in Antwort Юрий2001 16.04.04 13:30
╖ 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn der Ausländer
ausgewiesen wird,
aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 2 und 3.
Специалисту по бизнесу из Гамбурга ИМХО перевод на русский не нужен.
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn der Ausländer
ausgewiesen wird,
aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 2 und 3.
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