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Двойное гражданство для пожилых только через 15 лет?
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in Antwort Dresdner 19.03.10 10:13
я думаю, речь идёт вот об этом:
8.1.2 Allgemeine Grundsätze für die Ermes-sensausübung
8.1.2.6.3.3 Bei älteren Personen bei Erfüllung fol-gender Voraussetzungen:
a) Ältere Personen sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßi-ge - tatsächliche oder rechtliche - Schwie-rigkeiten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer älteren Person nicht mehr zu-gemutet werden sollen. Solche Schwierig-keiten können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Einbürgerungsbewerber ge-sundheitlich so sehr eingeschränkt ist, dass er in der Auslandsvertretung nicht persön-lich vorsprechen kann oder wenn die Ent-lassung eine Reise in den Herkunftsstaat er-fordern würde, die altersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörig-keit er besitzt.
c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstellen. Dies ist insbe-sondere dann der Fall, wenn alle im Inland wohnhaften Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind oder der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
8.1.2 Allgemeine Grundsätze für die Ermes-sensausübung
8.1.2.6.3.3 Bei älteren Personen bei Erfüllung fol-gender Voraussetzungen:
a) Ältere Personen sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßi-ge - tatsächliche oder rechtliche - Schwie-rigkeiten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer älteren Person nicht mehr zu-gemutet werden sollen. Solche Schwierig-keiten können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Einbürgerungsbewerber ge-sundheitlich so sehr eingeschränkt ist, dass er in der Auslandsvertretung nicht persön-lich vorsprechen kann oder wenn die Ent-lassung eine Reise in den Herkunftsstaat er-fordern würde, die altersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörig-keit er besitzt.
c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstellen. Dies ist insbe-sondere dann der Fall, wenn alle im Inland wohnhaften Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind oder der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.