Login
помогите пожалуйста
557 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
in Antwort spbia 26.02.04 22:30, Zuletzt geändert 27.02.04 11:54 (Dresdner)
Das ist unseren Fall, weil der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat!
Aber diese Voraussetzung ist nicht nach der Einreise des Auslaenders eingetreten. Der Deutsche hat den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet schon vor der Einreise. Deswegen IMHO findet § 9 Abs. 2 Nr. 2 keine Anwendung.
Aber diese Voraussetzung ist nicht nach der Einreise des Auslaenders eingetreten. Der Deutsche hat den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet schon vor der Einreise. Deswegen IMHO findet § 9 Abs. 2 Nr. 2 keine Anwendung.
