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Развод и ВНЖ
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в ответ Dresdner 14.11.09 09:49
Да действительно, я не тот номер параграфа указал, имел ввиду параграф 19, но всё же никак не 31. Готов всупить в дискуссию!
То о чем говорите Вы:
AuslG ╖ 31 Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige
(1) Dem Ehegatten (т.е. мне) oder Lebenspartner und einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers (моя жена имеет немецкое гражданство, она уже не иностранец) , der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt (нету у нее никакого Ауфэнтальт бефугнис, у нее немецкий паспорт) , darf nach Maßgabe des ╖ 30 Abs. 1 bis 4 und abweichend von ╖ 30 Abs. 5 eine Aufenthaltsbefugnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt werden.
То что имею ввиду я:
AuslG ╖ 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in ╖ 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,
То о чем говорите Вы:
AuslG ╖ 31 Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige
(1) Dem Ehegatten (т.е. мне) oder Lebenspartner und einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers (моя жена имеет немецкое гражданство, она уже не иностранец) , der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt (нету у нее никакого Ауфэнтальт бефугнис, у нее немецкий паспорт) , darf nach Maßgabe des ╖ 30 Abs. 1 bis 4 und abweichend von ╖ 30 Abs. 5 eine Aufenthaltsbefugnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt werden.
То что имею ввиду я:
AuslG ╖ 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in ╖ 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,