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Как получит визу для Практики?
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в ответ uucp1 12.01.04 13:25, Последний раз изменено 12.01.04 18:56 (Dresdner)
Спасибо за ссылку! Вот кстати полная: http://www.bverwg.de/enid/aaa9c81099fa639168ff8c0610071def,7c15d27365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d0931363838/8o.html
Мне знакома эта проблема с определением des gewoehnlichen Aufenthalts. Вот другая интересная ссылка, которая на мой взгляд отражает практическое положение вещей: http://www.btsonline.de/print.php?sid=153:
Vor dieser Aktion war es für uns sehr Hilfreich zu wissen, in welchen Bundesländern Aufenthaltsbewilligung, die etwa zum Zwecke des Studiums erteilt wurde, bei der Einbürgerung mitgerechnet werden können. Hierzu schrieben wir an Bundesminister des Innern Herrn Otto Schilly und Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration Frau Mariluise Beck. Unsere Aktion fand deren volle Unterstützung.
Dem gegenüber schrieb Frau Beck, dass in den Bundesländern Badenwürttemberg und Bayern die Aufenthaltsbewilligung, die etwa zum Zwecke des Studiums erteilt wurde, bei der Einbürgerung teilweise nicht mitgerechnet werden können.
Im Auftrag von Herrn Schily schrieb Herr Zörner, dass die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung gemäss der Nr.8.1.2.3 i.V.m. der Nr. 4.3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) einen rechmässigen Aufenthalt darstellen und somit bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) auf die erforderliche Niederlassungsdauer im Inland vorbehaltlos angerechnet werden.
Darüber hinaus wird von der überwiegenden Mehrzahl der Bundesländer die Auffassung vertreten, dass Zeiten mit einer Aufenthaltsbewilligung auch einen gewöhnlichen Aufhenthalt darstellen und somit unter Anrechnung dieser Aufhenthaltszeiten auch eine Anspruchseinbürgerung nach § 85 Ausländergesetz (AuslG) in Frage kommt, sofern der für die Einbürgerung erforderliche Aufhenthaltstitel vorliegt.
P.S. Вам ведь каким-то образом Einbuergerungszusicherung удалось получить...
Мне знакома эта проблема с определением des gewoehnlichen Aufenthalts. Вот другая интересная ссылка, которая на мой взгляд отражает практическое положение вещей: http://www.btsonline.de/print.php?sid=153:
Vor dieser Aktion war es für uns sehr Hilfreich zu wissen, in welchen Bundesländern Aufenthaltsbewilligung, die etwa zum Zwecke des Studiums erteilt wurde, bei der Einbürgerung mitgerechnet werden können. Hierzu schrieben wir an Bundesminister des Innern Herrn Otto Schilly und Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration Frau Mariluise Beck. Unsere Aktion fand deren volle Unterstützung.
Dem gegenüber schrieb Frau Beck, dass in den Bundesländern Badenwürttemberg und Bayern die Aufenthaltsbewilligung, die etwa zum Zwecke des Studiums erteilt wurde, bei der Einbürgerung teilweise nicht mitgerechnet werden können.
Im Auftrag von Herrn Schily schrieb Herr Zörner, dass die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung gemäss der Nr.8.1.2.3 i.V.m. der Nr. 4.3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) einen rechmässigen Aufenthalt darstellen und somit bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) auf die erforderliche Niederlassungsdauer im Inland vorbehaltlos angerechnet werden.
Darüber hinaus wird von der überwiegenden Mehrzahl der Bundesländer die Auffassung vertreten, dass Zeiten mit einer Aufenthaltsbewilligung auch einen gewöhnlichen Aufhenthalt darstellen und somit unter Anrechnung dieser Aufhenthaltszeiten auch eine Anspruchseinbürgerung nach § 85 Ausländergesetz (AuslG) in Frage kommt, sofern der für die Einbürgerung erforderliche Aufhenthaltstitel vorliegt.
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