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Как получит визу для Практики?

12.01.04 11:42
Re: Как получит визу для Практики?
 
Dresdner Veteran
Dresdner
в ответ Tries 10.01.04 20:01
89 Zu § 89 Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts
89.1 Zu Absatz 1 (Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts; Anrechnung von Zeiten im Ausland)
89.1.1 Zu Satz 1 (Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts)
Auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb der acht Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes sind grundsätzlich nicht als Unterbrechungen des rechtmiäßgen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zu berücksichtigen.
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Einbürgerungsbewerbers im Inland kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mehr als die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer im Ausland verbracht worden ist. In diesen Fällen beginnt die Frist für einen Einbürgerungsanspruch mit der erneuten Begründung eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland neu zu laufen. Die vorangegangenen Aufenthalte im Inland sind nach Maßgabe von § 89 Abs. 2 zu berücksichtigen (vgl. Nummer 89.2).
89.1.2 Zu Satz 2 (Anrechnung von Zeiten im Ausland)
Nach Satz 2 kann auch der über sechs Monate hinausgehende Auslandsaufenthalt eines Einbürgerungsbewerbers bis zum einem Jahr auf den Inlandsaufenthalt angerechnet werden, wenn sein Lebensmittelpunkt in dieser Zeit im Inland gelegen und er sich nur vorübergehend im Ausland aufgehalten hat (z.B. zur Ableistung des Wehrdienstes, zur Niederkunft). Auch bei mehreren Auslandsaufenthalten vorübergehender Art ist nicht mehr als insgesamt ein Jahr auf den Inlandsaufenthalt anrechenbar.
Der Inlandsaufenthalt ist vollständig zu berücksichtigen, soweit nicht Absatz 2 eingreift (vgl. Nummer 89.2).
89.2 Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthaltsunterbrechungen)
Bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, ist zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.
Bei Personen, denen nach § 16 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlandsaufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.
89.3 Zu Absatz 3 (Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts)
Die zweite in § 89 Abs. 3 geregelte Fallgruppe, dass der Ausländer nicht im Besitz eines gültigen Passes war, begründete sich mit der Rechtslage vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 und ist heute nicht mehr relevant: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1965 führte der Nichtbesitz eines gültigen Passes zum Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung, nach jetzigem Recht ist insoweit nur noch ein Widerrufsgrund vorgesehen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).
 

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