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DA-EG: как обойтись без интеграционных курсов?
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pss знакомое лицо
in Antwort mingara 21.07.09 01:57
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Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach ╖ 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach ╖ 44a Absatz 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.
Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach ╖ 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach ╖ 44a Absatz 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.
В ответ на:
╖ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm
1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
1. zu Erwerbszwecken (╖╖ 18, 21),
2. zum Zweck des Familiennachzugs (╖╖ 28, 29, 30, 32, 36),
3. aus humanitären Gründen nach ╖ 25 Abs. 1 oder Abs. 2,
4. als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach ╖ 38a oder
2. ein Aufenthaltstitel nach ╖ 23 Abs. 2
erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.
(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,
1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt hiervon unberührt.
╖ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm
1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
1. zu Erwerbszwecken (╖╖ 18, 21),
2. zum Zweck des Familiennachzugs (╖╖ 28, 29, 30, 32, 36),
3. aus humanitären Gründen nach ╖ 25 Abs. 1 oder Abs. 2,
4. als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach ╖ 38a oder
2. ein Aufenthaltstitel nach ╖ 23 Abs. 2
erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.
(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,
1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt hiervon unberührt.
если речь идёт именно о Integrationkurs, то право на его посещение появилось после получения 18го параграфа в первый раз.
на курсы вас сейчас просто не возьмут, аж по двум причинам
Sidenote: смущает то, что написано "er nach ╖ 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte"
имеется в виду, было ли на тот момент "erkennbar geringer Integrationsbedarf"? странно, вообще-то
то есть если в настоящий момент достаточно интегрировался, но когда-то давно, злодей, не ходил на курсы. то не давать НЕ?
кстати, у вас есть немецкий диплом?
не помню где, но видел (возможно, во внутренних инструкциях АБХ) что наличие немецкого диплома достаточный показатель интегрированности
в любом случае чиновник АБХ может решить на месте, нужен курс или нет
и еще:
В ответ на:
Der Integrationskurs umfasst:
* 300 Stunden Deutschunterricht (Basiskurs)
* 300 Stunden Deutschunterricht (Aufbaukurs)
* 45 Stunden Orientierungsunterricht (Orientierungskurs).
Der Integrationskurs umfasst:
* 300 Stunden Deutschunterricht (Basiskurs)
* 300 Stunden Deutschunterricht (Aufbaukurs)
* 45 Stunden Orientierungsunterricht (Orientierungskurs).
я так понял вас послали только на последнее?
то есть немецкий в порядке, а "Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet" надо выучить?
Тут, возможно, она и права. Она же не проверяла, знаете ли вы что в Германии женщины имеют право голоса и пр :) Хотя похоже всё равно на вредность.
Как определять, надо ли на курс или нет, если и написано, то в их внутренних распоряжениях.
но в крайнем случае 45 часов отсидеть не так страшно
В моём случае про эти два пункта не было речи, но у нас до этого возникли разногласия с чиновником АБХ, в итоге я ему с помощью AufenthG и его собственных внутренних инструкций доказал что я прав. может он постеснялся после этого к языку и интеграции придираться :)