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Священное право - быть вместе
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в ответ stolz1 02.04.02 11:41
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum AuslДndergesetz (AuslG-VwV)
vom 28.06.2000
29.1.2 Zu auslДndischen Arbeitnehmern, denen eine Aufenthaltsbewilligung nach den Vorschriften der Arbeitsaufenthalteverordnung erteilt worden ist, kann der Ehegattennachzug im Ermessenswege unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass der Aufenthaltszweck des im Bundesgebiet lebenden AuslДnders von vornherein auf mehr als zwei Jahre angelegt ist und der Aufenthalt voraussichtlich noch lДnger als ein Jahr dauert. Ansonsten kann dem AuslДnder zugemutet werden, die familiДre Trennung durch Besuchsaufenthalte zu ЭberbrЭcken.
вообще-то я белый и пушистый
zum AuslДndergesetz (AuslG-VwV)
vom 28.06.2000
29.1.2 Zu auslДndischen Arbeitnehmern, denen eine Aufenthaltsbewilligung nach den Vorschriften der Arbeitsaufenthalteverordnung erteilt worden ist, kann der Ehegattennachzug im Ermessenswege unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass der Aufenthaltszweck des im Bundesgebiet lebenden AuslДnders von vornherein auf mehr als zwei Jahre angelegt ist und der Aufenthalt voraussichtlich noch lДnger als ein Jahr dauert. Ansonsten kann dem AuslДnder zugemutet werden, die familiДre Trennung durch Besuchsaufenthalte zu ЭberbrЭcken.
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