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Срочно нужен адвокат/совет по визе.... Оплата++
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в ответ spbia 19.12.03 19:28
AuslG-VwV
10.3.2.0 Die Beschränkung des § 10 auf unselbständige Erwerbstätigkeiten bedeutet nicht, dass Ausländern zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Aufenthalt voraussetzungslos erlaubt werden kann. Auch für diese Ausländer gilt der Grundsatz der Zuwanderungsbegrenzung. Eine Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit darf regelmäßig nur erteilt werden, ]wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (siehe auch Nummer 10.3.3.3,0); dabei soll auch der Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit berücksichtigt werden (siehe Nummer 10.3.2.2). Beschränkungen oder Untersagungen steht § 14 Abs. 2 Satz 4 entgegen.
10.3.2.1 Ein öffentliches Interesse ist zu bejahen, wenn und soweit an der Ausübung einer bestimmten selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Ausländer insbesondere ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes örtliches Bedürfnis besteht. Die Ausländerbehörde hat vor ihrer Entscheidung in der Regel Verbindung mit der zuständigen Gewerbebehörde aufzunehmen und die zuständige Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder sonstige öffentlich-rechtliche Berufsvertretung zu hören. Bei der Interessenabwägung sind die in Nummer 10.3.3.1 genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
10.3.2.0 Die Beschränkung des § 10 auf unselbständige Erwerbstätigkeiten bedeutet nicht, dass Ausländern zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Aufenthalt voraussetzungslos erlaubt werden kann. Auch für diese Ausländer gilt der Grundsatz der Zuwanderungsbegrenzung. Eine Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit darf regelmäßig nur erteilt werden, ]wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (siehe auch Nummer 10.3.3.3,0); dabei soll auch der Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit berücksichtigt werden (siehe Nummer 10.3.2.2). Beschränkungen oder Untersagungen steht § 14 Abs. 2 Satz 4 entgegen.
10.3.2.1 Ein öffentliches Interesse ist zu bejahen, wenn und soweit an der Ausübung einer bestimmten selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Ausländer insbesondere ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes örtliches Bedürfnis besteht. Die Ausländerbehörde hat vor ihrer Entscheidung in der Regel Verbindung mit der zuständigen Gewerbebehörde aufzunehmen und die zuständige Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder sonstige öffentlich-rechtliche Berufsvertretung zu hören. Bei der Interessenabwägung sind die in Nummer 10.3.3.1 genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.