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Einbürgerung в особых случаях
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in Antwort gendy 18.02.09 11:34, Zuletzt geändert 18.02.09 16:25 (wennso)
немного не в тему но
я про4итал Staatsangehörigkeitsgesetz и не увидел там, 4то супругам грагдан германии для полу4ения неме4кого грагданства необходимо 3 года в германии гит.
а в FAQ написано.
я про4итал Staatsangehörigkeitsgesetz и не увидел там, 4то супругам грагдан германии для полу4ения неме4кого грагданства необходимо 3 года в германии гит.
а в FAQ написано.
В ответ на:
╖9
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(1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des ╖ 8 eingebürgert werden, wenn
sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von ╖ 12 vorliegt und
gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen,
es sei denn, daß sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (╖ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4)
und keinen Ausnahmegrund nach ╖ 10 Abs. 6 erfüllen.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
(3) (weggefallen)
╖9
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(1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des ╖ 8 eingebürgert werden, wenn
sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von ╖ 12 vorliegt und
gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen,
es sei denn, daß sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (╖ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4)
und keinen Ausnahmegrund nach ╖ 10 Abs. 6 erfüllen.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
(3) (weggefallen)