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Aufenthaltsberechtigung
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в ответ Северянин 29.11.03 22:17
Да, но:
╖ 18 Ehegattennachzug
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist nach Maßgabe des ╖ 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer
1. eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
2. als Asylberechtigter anerkannt ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe schon im Zeitpunkt der Einreise des Ausländers bestanden hat und von diesem bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis angegeben worden ist oder
4. im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, sich acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und volljährig ist.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 3 erteilt werden.
╖ 18 Ehegattennachzug
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist nach Maßgabe des ╖ 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer
1. eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
2. als Asylberechtigter anerkannt ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe schon im Zeitpunkt der Einreise des Ausländers bestanden hat und von diesem bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis angegeben worden ist oder
4. im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, sich acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und volljährig ist.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 3 erteilt werden.
