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Ona v Germanii po gostevoi..kak bistro zhenit'sja?
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в ответ Dresdner 11.01.02 18:12
Вот выдержка из директив к закону:
Nach ╖ 18 Abs. 1 Nr. 3 besteht ein Anspruch, wenn der Ausländer:
18.1.3.4 diese Ehe bereits bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis angegeben hatte (z.B. im Visumantrag).
Die beiden letzten Voraussetzungen gelten jedoch nicht für diejenigen Ausländer, denen bereits vor dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes (1. Januar 1991) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, die als Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Ausländergesetzes fortgilt (vgl. ╖ 98 Abs. 2 und 3).
Nach ╖ 18 Abs. 1 Nr. 3 besteht ein Anspruch, wenn der Ausländer:
18.1.3.4 diese Ehe bereits bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis angegeben hatte (z.B. im Visumantrag).
Die beiden letzten Voraussetzungen gelten jedoch nicht für diejenigen Ausländer, denen bereits vor dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes (1. Januar 1991) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, die als Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Ausländergesetzes fortgilt (vgl. ╖ 98 Abs. 2 und 3).
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